Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

5 186 S. 
so muß der Postillon, wenn der Reisende es vetlangt= die Pferde zur Weiterreise 
bestellen. " 
hähtung der Pserde. JXIV.Den Postillonen allein gebührt es, die Pferde zu führen. 
Wenn der Reisende oder dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, 
so hat der Postillon die Befugniß, sogleich auszuspannen. Dasselbe gilt, wenn der 
Reisende die Pferde durch Schläge antreiben sollte - ' 
8. 62. 
Stschweden. I So fern der Extrapost= 2. Reisende Anlaß zu VBeschwerden hat, steht 
ihm die Wahl zu, dieselbe in den Begleitzetel einzutragen, oder sich dazu des'Beé, 
schwerdehuchs (5. 52) zu bedienen. 
« §63 5 
Aniongs · Zermin. 1 Cegerwäriges Regiement tritt am 1. Ju- 1868. v gihsi. 
Berlin, den 1I. December 1867. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bunbes. 
Graf von Bismarck- Schönhausfen. ·
	        
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