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1868.
Anlage
des Reglements zu dem Gesetze über das
Postwesen des Norddeutschen Bundes vom
2. November 1867.
Reglementarische Tarif-Bestimmungen, welche in dem gesammten Umfange
des Norddeutschen Postbezirks gleichmäßig Anwendung sinden.
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S. 1.
Drucksachen: Das Porto für Drucksachen unter Band (Streif= oder Kreuz-
/ unter Band usew bandsendungen), so wie für Drucksachen, welche in einfacher Art
zusammengefaltet sind, beträgt ohne Unterschied der Entfernung für je 27 Loth oder
einen Bruchtheil davon: Sgr. beziehungsweise 1 Kr. In Betreff der Versendung
mit Waarenproben siehe §. II.
Für Drucksachen unter Band u. s. w., welche den Bestimmungen des Reglements
nicht entsprechen, ist das volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, jedoch unter
Anrechnung der etwa verwendeten Freimarken, zu entrichten.
Für unzureichend frankirte Drucksachen unter Band u. s. w. wird ebenfalls das
volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, unter Anrechnung der verwendeten
Freimarken, in Ansatz gebracht.
b) offene Karten. Für gedruckte Mittheilungen aller Art, welche mittelst offener Karten
epxpedirt werden, beträgt das Porto pro Stück: 1 Sgr. beziehungsweise 1 Kr.
F. II.
Waarenproben Für Waarenproben (Waarenmuster), welche entweder für sich allein
Woarenmuster.) gder mit gedruckten Sachen versandt werden, beträgt das Porto ohune
Unterschied der Entfernung für je 24 Loth oder einen Bruchtheil davon: Sgr.
beziehungsweise 1 Kr.
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