Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

60 1868. 
Für Waarenproben (Waarenmuster), welche den Bestimmungen des Reglements 
nicht entsprechen, ist das volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, unter An- 
rechnung der etwa verwendeten Freimarken, zu entrichten. 
Für unzureichend frankirte Waarenproben (Waarenmuster) wird ebenfalls das 
volle tarismäßige Porto für unfrankirte Briefe, unter Anrechnung der verwendeten 
Freimarken, in Ansatz gebracht. 
8. Ill. 
Recommandiiie Für recommandirte Sendungen wird, außer dem betreffenden Porto, 
Sindungen. eine Recommandations-Gebühr von 2 Sgr. oder 7 Kr., ohne Rück. 
sicht auf die Entfernung oder das Genicht, erhoben. « 
Für die Beschaffung des Rückscheins (Retour-Recepisse) ist eint weitere Gebühr 
von 2 Sgr. oder 7 Kr. vom Absender in Voraus zu entrichten. 
S. W. 
oßt · unweisungen. Die Gebühr für Zahlungen mittelst Post-Anweisung beträgt: 
bei elner Zahlung unter und bis zu 25 Thlr. (438 Fl.) einschließlich: 
2 Sgr. oder 7 Kr. 
bei einer Zahlung über 25 Thlr. (4383 Fl.) bis zu 50 Thlr. (871 Fl.) 
einschließlich: 4 Sgr. oder 14 Kr. 
ohne Unterschied der Entfernung. 
Im Stadtpost-Verkehr wird, ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrages, der 
Satz von 2 Sgr. oder 7 Kr. erhoben. 
8. V. 
Deptschen · Anweisungen. Der Aufgeber hat zu entrichten: 
a) die Postanweisungs-Gebühr, 
b) die Gebühr für das Telegramm, 
Wac) das Expreß-Botenlohn für Besorgung der Depesche am Auf- 
gabeorke vom Post-Büreau bis zur Telegraphen-Station, 
wenn die Telegraphen-Station sich nicht im Postgebäude mit 
efindet, 
außerdem kommt, in 5 a die Anweisung nicht poste resuunte abressirt ist, 
das Exrreß.Botenlohn für die Bestellung am Iesihmungeone 
*# Erhebung, diese Gebühr kann von dem Absender oder von
	        
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