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dem aen eingezogen werden (siehe §§. 18 und 20 des
Reglements
S. VI.
Pollonschufft. Für Vorschußsendungen ist, außer dem nachstehend bezeichneten Porto be-
ziehungsweise der betreffenden tarismäßigen Assecuranz-Gebühr, eine Postvorschuß-
Gebühr#zu entrichten, welche beträgt:
für jeden Thaler oder Theil eines Thalers: 1 Sgr., im Minimum aber 1 Sgr.;
für jeden Gulden oder Theil eines Guldens 1 Kr., im Minimum aber 3 Kr.
An Porto für Vorschußsendungen sind zu erheben:
u) für Vorschußbriefe, ohne Unterschied des Hewichte-
bis 5 Meilen
6 4 ·u1 Sgr.
über 5 bis 15 Meilen 2 „
„ 15„ 25 „ "U„
25, 50 „ — »
50Mtln..
l))fukVorschuß Packetc das betreffende Porto sur das Packet, worin das Porto
für den Begleitbrief bereits einbegriffen ist.
S. VII.
Ehpteß · Bestelgelb. Für die expresse Bestellung von Postsendungen sind zu entrichten:
I. Bei gewöhnlichen und bei recommandirten Briefen, so wie
bei Vorschußbriefen:
a) wemn die Bestellung im Orts-Bestellbezirke der Post-Anstalt erfolgt, für
jede Sendung 23 Sgr. beziehungsweise 9 Tr.
b) wenn die Bestellung im Land-Bestellbezirke der Post-Anstalt erfolgt, für
jede Sendung pro Meile 6 Sgr. oder 21 Kr. für jede halbe Meile 3 Sgr.
beziehungsweise 11 Kr. und für jede viertel Meile 13 Sgar beziehungs-
weise 6 Kr., im Ganzen jedoch nicht unter 3 Sgr. beziehungsweise 11 Kr.
für jede Bestellung.
Bei Briefen mit declarirtem Werthe, bei Packeten und bei
Post. Anweisungen:
Die Expreß-Gebühr wird in allen Fällen, in welchen die Sendungen
selbst durch Exrressen bestellt werden, mit dem doppelten Betrage der unter