Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 61 
dem aen eingezogen werden (siehe §§. 18 und 20 des 
Reglements 
S. VI. 
Pollonschufft. Für Vorschußsendungen ist, außer dem nachstehend bezeichneten Porto be- 
ziehungsweise der betreffenden tarismäßigen Assecuranz-Gebühr, eine Postvorschuß- 
Gebühr#zu entrichten, welche beträgt: 
für jeden Thaler oder Theil eines Thalers: 1 Sgr., im Minimum aber 1 Sgr.; 
für jeden Gulden oder Theil eines Guldens 1 Kr., im Minimum aber 3 Kr. 
An Porto für Vorschußsendungen sind zu erheben: 
u) für Vorschußbriefe, ohne Unterschied des Hewichte- 
bis 5 Meilen 
6 4 ·u1 Sgr. 
über 5 bis 15 Meilen 2 „ 
„ 15„ 25 „ "U„ 
25, 50 „ — » 
50Mtln.. 
l))fukVorschuß Packetc das betreffende Porto sur das Packet, worin das Porto 
für den Begleitbrief bereits einbegriffen ist. 
S. VII. 
Ehpteß · Bestelgelb. Für die expresse Bestellung von Postsendungen sind zu entrichten: 
I. Bei gewöhnlichen und bei recommandirten Briefen, so wie 
bei Vorschußbriefen: 
a) wemn die Bestellung im Orts-Bestellbezirke der Post-Anstalt erfolgt, für 
jede Sendung 23 Sgr. beziehungsweise 9 Tr. 
b) wenn die Bestellung im Land-Bestellbezirke der Post-Anstalt erfolgt, für 
jede Sendung pro Meile 6 Sgr. oder 21 Kr. für jede halbe Meile 3 Sgr. 
beziehungsweise 11 Kr. und für jede viertel Meile 13 Sgar beziehungs- 
weise 6 Kr., im Ganzen jedoch nicht unter 3 Sgr. beziehungsweise 11 Kr. 
für jede Bestellung. 
Bei Briefen mit declarirtem Werthe, bei Packeten und bei 
Post. Anweisungen: 
Die Expreß-Gebühr wird in allen Fällen, in welchen die Sendungen 
selbst durch Exrressen bestellt werden, mit dem doppelten Betrage der unter
	        
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