Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

62 1868. 
. u. beziehungsweise k. b. bezeichneten Sätze erhoben. Dasselbe findet 
statt, wenn die Geldbeträge der Post# Anweisungen zugleich mit überbracht 
werden. In denjenigen Fällen hingegen, in welchen nur die Scheine be- 
ziehungsweise die Begleitbriefe oder die Post-Anweisungen ohne die Geld- 
beträge zur expressen Bestellung gelangen, konunt der einfache Betrag der 
unter I. u. beziehungsweise I.P. bezeichneten Eyreß. E hur Anwendung 
Bei der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Gegenstände sse 
Empressen ist nur für einen Gegenstand das VBestelgeld zu entrichten. bei Verschieden. 
artigkeit der Gegenstände für deujenigen, welcher dem böchsten Sabe unterliegt; ist das 
Botenlohn vorausbezahlt, so tritt eine Erstattung nicht ein. 
S. vil. 
Zusinuononv- Gebubr. Fürdie Behändigung von auß g 
ben mit Behändigungsscheinen (Insinuations- Docamenten) wird für jede einzelne Zu- 
stellung, außer dem etwaigen Bestellgelde, eine Insinnations-Gebühr von 3 Sgr. be- 
ziehungsweise 11 Kr. erhoben. 
S. K. 
vbochseidun. Für nachzusendende Packete mit oder ohne Werths, Declaration, für nach- 
zusendende Briefe mit declarirtem Werthe und für nachzusendende Briese mit Postvor- 
schuß wird das Porto und beziehungsweise auch die Assecuranz-Gebühr von Bestim- 
mungsort zu Beslimmungsort zugeschlagen. Für andere Gegenstände findet ein neuer 
Ansatz nicht statt. 
Recommandations-Gebühr (§. UI.), Gebühr für Post-Auweisungen (F. V.) und 
Postvorschuß-Gebühr (§. VI.) werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt. 
8. X. 
Nücsendma. Für zurückzusendende Packete mit oder ohne Werth#-Declaration, für zu- 
rückzusendende Briefe mit declarirtem Werthe und für zurückzmsendende Briefe mit Post- 
vorschuß ist das Porto beziehungsweise auch die Assecuranz= Gebühr für die Hin- und 
für die Rücksendung zu entrichten. Für andere Gegenstände findet ein neuer Ausatz 
nicht statt. 
Recommandstions-Gebühr (§ II)), Gebühr für Post-Anweisngen (§F. V) und 
Postvorschuß-Gebühr (§. VI) werden bei der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt.
	        
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