1868. 6
S. AI.
nonte-Gomoe- wehüh. In Fällen, in welchen das Porto creditirt wird, ist dafür eine
Conko-Gebühr zu erheben. Dieselbe beträgt:
a) bei einer monatlichen Summe bis zu 50 Thlrn einschließlich:
1 Sor. für jeden Thaler oder Theil eines Thalers, im Minimum aber
monatlich 5 Sgr.;
bei einer monatlichen Summe bis zu 50 Fl. einschließli ch:
2 Kr. für jeden Gulden oder Theil eines Guldens, im Minimum aber
monatlich 18 Kr
4) bei einer wonallichen Summe über 50 Thlr.:
für die ersten 50 Thlr. die Gebühr nach obiger Festsetzung für Thaler-
beträge sub n bemessen, und für den über 50 Thlr. hinaus ereditirten
Betrag: 3 Sgr. für jeden Thaler oder Theil eines Thalers;
bei einer monatlichen Summe über 50 Fl.:
für die ersten 50 Fl. die Gebühr nach obiger Festsetzung für Guldenbe-
träge sub n bemessen, und für den über 50 Fl. hinaus creditirten Betrag:
1 Kr. für jeden Gulden oder Theil eines Guldens.
8. M.
umrcchnung. In den Gebieten mit anderer Währung, als der Thaler= und Silber-
groschen beziehungsweise der Gulden-Währung, sind die nach obigem Tarif zu er-
hebenden Beträge aus der Thaler- und Silbergroschen-Währung in die landesübliche
Münzwährung möglichst genau umzurechnen; ergeben sich hierbei Bruchtheile, so erfolgt
die Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren Betrage.