Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 6 
S. AI. 
nonte-Gomoe- wehüh. In Fällen, in welchen das Porto creditirt wird, ist dafür eine 
Conko-Gebühr zu erheben. Dieselbe beträgt: 
a) bei einer monatlichen Summe bis zu 50 Thlrn einschließlich: 
1 Sor. für jeden Thaler oder Theil eines Thalers, im Minimum aber 
monatlich 5 Sgr.; 
bei einer monatlichen Summe bis zu 50 Fl. einschließli ch: 
2 Kr. für jeden Gulden oder Theil eines Guldens, im Minimum aber 
monatlich 18 Kr 
4) bei einer wonallichen Summe über 50 Thlr.: 
für die ersten 50 Thlr. die Gebühr nach obiger Festsetzung für Thaler- 
beträge sub n bemessen, und für den über 50 Thlr. hinaus ereditirten 
Betrag: 3 Sgr. für jeden Thaler oder Theil eines Thalers; 
bei einer monatlichen Summe über 50 Fl.: 
für die ersten 50 Fl. die Gebühr nach obiger Festsetzung für Guldenbe- 
träge sub n bemessen, und für den über 50 Fl. hinaus creditirten Betrag: 
1 Kr. für jeden Gulden oder Theil eines Guldens. 
8. M. 
umrcchnung. In den Gebieten mit anderer Währung, als der Thaler= und Silber- 
groschen beziehungsweise der Gulden-Währung, sind die nach obigem Tarif zu er- 
hebenden Beträge aus der Thaler- und Silbergroschen-Währung in die landesübliche 
Münzwährung möglichst genau umzurechnen; ergeben sich hierbei Bruchtheile, so erfolgt 
die Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren Betrage.
	        
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