66 1868.
S. 3.
Bewahrung des 30e.ohengebeinißes
Die Verwaltung wird Sorge tragen, daß die Mittheilung von Depeschen an
Unbefuge verhindert und dah das Telegraphengeheimniß in jeder Beziehung auf
das Strengste gewahrt werde.
S. 4.
Aufgabe der Depeschen.
Die Telegraphen-Stationen zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie
für die Annahme und Beförderung der Depeschen offen zu halten sind, in vier Classen,
nämli
Stationen mit permanentem Dienst (Tag und Nacht),
Stationen mit verlängertem Tagesdienst bis Mitternacht,
r. Stationen mit vollem Tagesdienst,
Stationen mit beschränktem Tagesdienst.
Die Dienststunden der Stationen ad b. und r. beginnen:
vom 1. April bis Ende September
um 7 Uhr Morgens;
vom 1. October bis Ende März
um 8 Uhr Morgens.
Die Stationen ad c. schließen den Dienst
um 9 Uhr Abends.
Die Dienststunden der Stationen ad 4 sind an Wochentagen Ceinschließlich
der auf Wochentage fallenden Festtage):
von 8 bis 12 Uhr Vor= und
. 2 „ 7 „ Nachmittags;
2
an Sonntagen:
von 8 bis 9 Uhr Vor= und
„ 2 « 5 » Nachmitlags.
5.
Wohin Depeschen 3n werden können.
Telegraphische Depeschen können nach allen Orten aufgegeben werden, wohin
die vorhandenen Telegraphen-Verbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem
Theile desselben die Gelegenheit zur Beförderung darbieten. Befindet sich am Be-