Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

66 1868. 
S. 3. 
Bewahrung des 30e.ohengebeinißes 
Die Verwaltung wird Sorge tragen, daß die Mittheilung von Depeschen an 
Unbefuge verhindert und dah das Telegraphengeheimniß in jeder Beziehung auf 
das Strengste gewahrt werde. 
S. 4. 
Aufgabe der Depeschen. 
Die Telegraphen-Stationen zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie 
für die Annahme und Beförderung der Depeschen offen zu halten sind, in vier Classen, 
nämli 
Stationen mit permanentem Dienst (Tag und Nacht), 
Stationen mit verlängertem Tagesdienst bis Mitternacht, 
r. Stationen mit vollem Tagesdienst, 
Stationen mit beschränktem Tagesdienst. 
Die Dienststunden der Stationen ad b. und r. beginnen: 
vom 1. April bis Ende September 
um 7 Uhr Morgens; 
vom 1. October bis Ende März 
um 8 Uhr Morgens. 
Die Stationen ad c. schließen den Dienst 
um 9 Uhr Abends. 
Die Dienststunden der Stationen ad 4 sind an Wochentagen Ceinschließlich 
der auf Wochentage fallenden Festtage): 
von 8 bis 12 Uhr Vor= und 
. 2 „ 7 „ Nachmittags; 
2 
an Sonntagen: 
von 8 bis 9 Uhr Vor= und 
„ 2 « 5 » Nachmitlags. 
5. 
Wohin Depeschen 3n werden können. 
Telegraphische Depeschen können nach allen Orten aufgegeben werden, wohin 
die vorhandenen Telegraphen-Verbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem 
Theile desselben die Gelegenheit zur Beförderung darbieten. Befindet sich am Be-
	        
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