Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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kann eine nachträgliche Vewollständigung der Adresse nur gegen Aufgabe und Be- 
zahlung einer neuen Depesche beanspruchen. 
Es ist dem Absender einer Depesche gestattet, seiner Unterschrift eine beliebige 
Beglaubigung beisügen zu lassen. 
epeschen, deren Belbrderung slreckenweise oder ausschliesslich 
durch Eisenbahn—Telegruphen slallzufinden hul, dürfen nicht mehr uls 
50 Worie emhallen. 
S. 7. 
Gattungen der Depeschen. 
Die Depeschen zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in solgende Gakkungen: 
1) Staatsdepeschen. 
2) Dienstdepeschen. 
3) Privatdepeschen. 
8. 8. 
Besondere Bestimmungen für Staatsdepeschen. 
Staatsdepeschen können in beliebiger Sprache, auch chiffrirt, aufgegeben werden. 
Sie müssen als Staatsdepeschen bezeichnet und durch Siegel oder Stempel als solche 
beglaubigt sein. 
Die Zusulz-Bestimmung zu §. 9 gilt auch Iür Siuuls-Depeschen. 
. 9. 
Besondere Behinm c für Privatdepeschen. 
Bei Privatdepeschen ist die Fassung in deutscher oder französischer Sprache Regel. 
Sie können überdies tr jeder anderen Sprache gefaßt sein, welche den Stationen 
als zulässig bezeichnet i# 
Die Anwendung n Gisemsänt ist bei Privatdepeschen nicht gestattet. De. 
peschen, welche nur Börsencourse, Waaren- und Getreidepreise 2c. enthalten, wer- 
den, auch wenn sie in abgekürzter Form verfaßt sind (§. 6), nicht als chiffrirte De- 
peschen angesehen. 
Für Depeschen, welche streckenweise oder ausschiliesslich durch 
Eisenbahn- Telcgruphen besbördert werden,, isl dio Fassung in deutscher 
Sprache Bedingung, soweil nicht für einzelne Bahmen und Slalionen der 
Gebrauch fremder Sprachen ausdrücklich unchgegeben wird.
	        
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