Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 40 
8. 10. 
Zurückweisung von Depeschen. 
Privatdepeschen, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt, oder aus Rücksichten 
des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden 
zurückgewiesen. 
Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der Auf- 
gabestation, beziehungsweise Zwischen= oder Adreßstation, oder dessen Stellvertreter 
und in zweiter Instanz der, dieser Station vorgesetzten Verwaltung zu, gegen deren 
Entscheidung ein Recurs nicht stattfindet. 
Erfolgt die Zurückweisung einer Depesche nach deren Annahme, so wird dem 
Absender Nachricht davon gegeben. 
Bei Staatsdepeschen steht den Telegraphen Stationen eine Controle der Zuläs- 
sigkeit des Inhalts nicht zu. 
§. 11. 
Erhebung der Telegraphirungs-Gebühren. 
Bei Aufgabe der Depeschen sind sämmtlicht bekannte Telegraphirungs-Gebühren 
im Voraus zu entrichten. 
8. 12. 
Beförderungsgebühren. 
Die Gebühren für Depeschen, welche innerhalb des Norddeutschen Telegraphen= 
Gebietes verbleiben, betragen (ausschließlich der Depeschen nach und aus den Hohen- 
zollernschen Landen) bis zu 20 Worten: 
für die 1. 8oeee 5 Sgr., 
*—-*-- . „ 
Die Zonen werden nach einem Prineip gebildet, vermöge dessen die erste Zone 
gegen 11 bis 18, die Fweite Zone gegen 44 bis 52 Meilen directer Entfernung begreift. 
Die Gebühren können auch in der betreffenden Landeswährung entrichtet werden. 
Die für die Gebühren-Erhebung maßgebenden Tarife liegen bei jeder Tele- 
graphen-Station dem Publikum zur Einsicht auf. 
Im Verkehmr mil Siationen des Deuisch-(Oeesterreichischen Telegraphen— 
Vereins (sowio nach und uus den llohenzollernschen Landen) beiügt die 
CGebühr:
	        
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