Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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sur dio 1. Zone his zu 10 hleilen . . . .. 8 Sgr. 
„ „ 2. „ ülber 10 bis 45 Meilen 16— 
„ über 45 AMeilen .. 24. 
Für den' Verkeir mil underen Sianlen des Auslandes betrugt die 
Norddeutsche Gebühr ohne Rücksicht nuf die Enmilernung 20 Sgr. (unbe- 
schndel jedoch solcher ubweichenden Turif—Beslimmungen, welche mit 
sremden Regierungen für den Verkehr mit den belreiflenden Siunten ver- 
einbart sind oder noch vereinbart werden sollien). 
Zu dieser Gebuhr ireten die nach dem imternationalen Toriso zu be- 
rechnendon auslündischen Gebühren. 
Diese Sütze #inden für Depeschen bis zu 20 Women Anwendung. 
Bei lungeren Depeschen trik für jede folgenden 10 Worie oder den über 
schiessenden Theil von 10 Worten ein Zuschlug zur Hrülsic des einsachen 
Salzes ein. 
5. 13. 
Bestimmung der Wortzahl. 
Bei Ermittelung der Wortzahl einer Depesche Behufs der Tarifirung werden fol- 
gende Regeln beobachtet 
1) Alles, was der Aufgeber in das Original seiner Depesche Behufs der Befoͤrde- 
rung schreibt, wird bei Berechnung der Taxe mitgezählt. Dahin gehören auch 
die Angaben über frankirte Antworten, nachzusendende oder recommandirte De- 
peschen und Weiterbeförderung. Dasselbe gilt von der Beglaubigung der Unter- 
schrift. 
2) Das Maximum der Länge eines Wortes wird auf 7 Silben festgesetzt und der 
Ueberschuß wird für ein Wort gezählt 
3) Bei Verbindungen von Wörtern durch Bindestriche werden die einzelnen Wörter 
gezählt. 
4) Wenn zwei Wörter mittelst Apostrophirung zusammengezogen sind, z. B. l'un. 
qu'il, l'europe, so ist jedes der beiden Worter besonders zu zählen. 
5) Die Namen von Städten und Ortschaften, Straßen, Plähen, Boulevards, die 
Eigennamen von Personen, Titel, Vornamen, Partikel und Eigenschafts-Be, 
zeichnungen werden nach der Zahl der zum Ausdruck derselben gebrauchten Worker 
Cezählt.
	        
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