Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 71 
6) Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viele Wörter gezählt, als sie 
Gruppen von fünf Ziffern enthalten, nebst einem Worle mehr für den etwaigen 
Ueberschuß. 
7) Einzeln stehende Schriftzeichen, Buchstaben oder Zissern werden für je ein Wort 
gezählt. Das Nämliche gilt für die Unterstreichung eines oder mehrerer auf 
einander folgender Wörter. 
8) Zum Worttext der Depesche gehörige Interpunktions= Zeichen, Apostrophe, 
Bindestriche, Anführungszeichen, Parenthesen (Klammern) und das Zeichen 
für den neuen Absat (Alinea) werden nicht mitgerechnet, dagegen werden alle 
durch den Telegraphen nicht darstellbaren Zeichen, welche daher durch Worte ge- 
heben werden müssen, als Wörter berechnet. 
9) Punkte, Kommata und Tremungszeichen, * zur Bildung der Zahlen ge- 
braucht werden, sind je für eine Ziffer zu zä 
10) Beichiffrirten Depeschen werden zunächst ummiche als Chiffern benutzte Ziffern 
und Buchstaben, sowie die Interpunktions= und anderen Zeichen im chiffrirten 
Texte zusammengezählt, die Summe durch fünf getheilt und der Quotient als die 
für den chiffrirten Text zu taxirende Wortzahl angesehen. Der etwaige Ueber- 
schuß zählt für ein Wort. Der Wortzahl des chiffrirten Textes tritt die Zahl der 
ausgeschriebenen Worte, nach den gewöhnlichen Regeln berechnet, hinzu. 
8. 14. 
Necommandirte Deveschen. 
Der Aufgeber einer Depesche hat das Recht, dieselbe zu recommandiren. In 
diesem Falle übermittelt die Bestimmungs-Station dem Aufgeber telegraphisch eine 
vollständige Copie der dem Adressaten zugestellten Depesche, mit der Angabe sowohl 
der genauen Zeit der Zustellung, als auch der Person, oder beziehungsweise der 
Weiterbeförderungs= Anstalt, welcher die Depesche übergeben wurde. 
Der Aufgeber einer recommandirten Depesche kann sich die Retour-Depesche nach 
irgend einem beliebigen Orte adressiren lassen. 
Die Recommandation ist obligatorisch für alle chiffrirten Depeschen. 
Die Taxe für Recommandirung ist gleich derjenigen der eigentlichen Depesche. 
Wenn die Retour-Depesche nach einem andern Orte als nach dem Aufgabe-Orte der 
Ursprungs-Depesche zu übermitteln ist, so kommt der Tarissat zwischen der Aufgabe- 
und Adreß Station der Retour-Depesche zur Anwendung.
	        
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