Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

2 186.8. 
§. 2. 
estI Die Adresse muß den Bestimmungsort, so wie die Person Desjenigen, an 
welchen die Zustellung erfolgen soll, so bestimmt beseichnen. daß jeder Ungewißheit 
darüber vorgebeugt wird. 
I Dies gilt auch bei solchen mit poste resimes bezeichneten Gegenstäuden, für 
welche die Post Garantie zu leisten hat. Bei gewöhnlichen Briesen, Drucksachen oder 
Waarenproben mit dem Vermerk „posie reslome"“ darf. statt des Namens des Adres- 
saten, eine Angabe in Buchstaben, Ziffern u. s.w. angewendet sein. 
Außenieie. 1 Außer den, auf die Behorderung oder Bestellung einer Sendung be- 
zglichen Angaben darf noch der Name oder die Firma des Absenders, sonft aber soll 
keine, einer brieflichen Mittheilung gleich zu achtende Notiz auf der Außeuseite ent- 
balten sein. Wegen der weiter r- Angaben bei Waarenproben und bei Post- 
nwstage siehe §§. 15 und 
1 Die Freimarken sind z uort als thunlich i in die obere rechte Ecke der Vorder- 
seite r Briefe 2 s. w. zu klebe 
8. 4. 
Bealeilbries bei Vacken. 1 Jedem Packete — d. i. jeder Fabwoslsendung, mit Aus- 
nahme von Briefen mit declarirtem Werthe und von Briefen mit Postvorschuß — muß 
ein Begleitbrief beigegeben sein. Derselbe kann entweder aus einem fömlich ver- 
schlossenen Briese, der weder mit Geld noch mit sonstigen (egenständen von ange- 
gebenem Werthe beschwert ist, oder aus einer bloßen Adresse bestehen, welche jedoch 
mindestens aus einem Viertelbogen Papier gefertigt sein muß. 
I. Der Begleitbrief soll das Gewicht von einem Loth in der Regel nicht übersteigen. 
4 
* I Auf dem Begleitbriese muß die äußere Beschaffenheit der Sendung 
(eine Kiste bloß, eine Kiste in Leinen, ein Faß u. s. w.), ferner die Bezeichnung 
(Signatur), und wenn der Werth declarirt wird, die Werthangabe enthalten sein. 
Il Der Begleitbrief muß mit einem Abdrucke des Petschafts versehen werden, 
welches zur Versiegelung des Packets benuhzt ist. Für gewöhnlich ist der Abdtuck in 
Siegellack herzustellen. Auf Begleitbriefen zu Packeten ohne Werths-Deckaration ist 
aber auch ein farbiger Stempel-Abdruck zlässig, in so fern derselbe dem zum Ver- 
schlusse des Packets dienenden Peischasteatdrice in Siegellack nach Form und Inhalt 
im Wesentlichen entspricht. 
Ghti
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.