Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

7# 1868. 
Die Aufgabe-Station erhebt für die Weiterbesörderung recommandirter Depeschen 
nachfolgende Gebühren: 
4 Sar für jede am Orte poste reslante oder Bahnhof reslam zu deponirende oder 
per Post innerhalb des Norddeutschen Telegraphen-Gebiets zu versendende 
Depesche; 
8 Sgr für jede über diese Grenze hinaus in Europa zu befördernde Depesche; 
20 Sgr für jede über Europa hinaus zu versendende Depesch. 
Von der Adreßstation werden diese Depeschen als recommandirte Briefe frankirt 
und als Expreßbriefe behandelt. « 
Für die Weiterbeförderung recommandirter Depeschen durch Boten oder Esta- 
fetten hat der Aufgeber einen angemessenen Betrag zuhinterlegen, worüber abgerechnet 
wird, sobald die wirklichen Auslagen bekannt sind. 
Obiger Su#z von 4 Sgr. kommt auch zur Anwendung, wem De- 
Peschen im Bercich des Deutsch - Oesierreichischen Telegraphen- Voreins 
per Post weiler zu belördern sind. 
In den nicht zum Deutsch-Oesierreichischen Telegruphen -Vorche 
gehörigen Siaolen des Auslundes lindet eine Weiterbelörderung der De- 
peschen über die Telegruphen —Linien hinuus in der Regel nur per Post 
slall. Auck werden dergleichen Depeschen nicht als Express-Briese be- 
hundell. 
In welchen Slmalen auch Weilerbelörderungen durch esxpresse Bolen 
oiler Estulellen zullssig sind, isthei den’Telegruphen-Sialioncn zu ersingen. 
Gebhrenentrichtung durch den Adressaten 
Von dem Adressaten sind außer den etwaigen Weiterbesöderingsgebühren zu 
entrichten: 
1) Die ganze Taxe derjenigen Depeschen, welche durch die Seetelegraphen (86— 
maphores) vom Schiffe her befördert werden; 
2) die Taxe für die Nachsendung der Depeschen (5§. 15 und 21); 
3) Die Ergänzungstaxe 1 bezahlte Antworten, deren Länge die frankirte Wort- 
zahl überschreitet (§S. 17). 
In allen Fällen, wo eine Gebührenenkrichtung bei der Uebergabe der Depesche 
stattfinden soll, wird diese dem Adressaten nur gegen Bezahlung des schulbigen Bh 
trages zugestellt.
	        
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