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Die Aufgabe-Station erhebt für die Weiterbesörderung recommandirter Depeschen
nachfolgende Gebühren:
4 Sar für jede am Orte poste reslante oder Bahnhof reslam zu deponirende oder
per Post innerhalb des Norddeutschen Telegraphen-Gebiets zu versendende
Depesche;
8 Sgr für jede über diese Grenze hinaus in Europa zu befördernde Depesche;
20 Sgr für jede über Europa hinaus zu versendende Depesch.
Von der Adreßstation werden diese Depeschen als recommandirte Briefe frankirt
und als Expreßbriefe behandelt. «
Für die Weiterbeförderung recommandirter Depeschen durch Boten oder Esta-
fetten hat der Aufgeber einen angemessenen Betrag zuhinterlegen, worüber abgerechnet
wird, sobald die wirklichen Auslagen bekannt sind.
Obiger Su#z von 4 Sgr. kommt auch zur Anwendung, wem De-
Peschen im Bercich des Deutsch - Oesierreichischen Telegraphen- Voreins
per Post weiler zu belördern sind.
In den nicht zum Deutsch-Oesierreichischen Telegruphen -Vorche
gehörigen Siaolen des Auslundes lindet eine Weiterbelörderung der De-
peschen über die Telegruphen —Linien hinuus in der Regel nur per Post
slall. Auck werden dergleichen Depeschen nicht als Express-Briese be-
hundell.
In welchen Slmalen auch Weilerbelörderungen durch esxpresse Bolen
oiler Estulellen zullssig sind, isthei den’Telegruphen-Sialioncn zu ersingen.
Gebhrenentrichtung durch den Adressaten
Von dem Adressaten sind außer den etwaigen Weiterbesöderingsgebühren zu
entrichten:
1) Die ganze Taxe derjenigen Depeschen, welche durch die Seetelegraphen (86—
maphores) vom Schiffe her befördert werden;
2) die Taxe für die Nachsendung der Depeschen (5§. 15 und 21);
3) Die Ergänzungstaxe 1 bezahlte Antworten, deren Länge die frankirte Wort-
zahl überschreitet (§S. 17).
In allen Fällen, wo eine Gebührenenkrichtung bei der Uebergabe der Depesche
stattfinden soll, wird diese dem Adressaten nur gegen Bezahlung des schulbigen Bh
trages zugestellt.