Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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welche die vollständige Adresse der Depesche erhalten, und, mit dem Siegel der Sta- 
tion versehen, so schleunig als möglich bestellt. 
Die nach anderen Orten bestimmten Depeschen werden, je nachdem sie durch die 
Post, durch Estafette, oder durch expresse Boten weiter zu senden sind, mit möglichster 
Beschlennigung der Weiterbeförderung in der erwähnten Weise zugeführt. 
Wenn der Adresfat seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben für 
ihn anlangende Depeschen an den neuen Adreßort nachtelegraphirt, und mit Post 
oder Boten nachgesendet, wenn er in einer bei der betreffenden Telegraphen Station 
niederzulegenden schriftlichen Erklärung das Verlangen der Nachsendung ausdrücklich 
ausgesprochen hat. Die hierfür entfallenden Gebühren bezahlt der Adressat bei Em- 
pfang der Depesche. 
22. 
Besiellung durch Telegraphen-Boten. 
Der Bote hat die Depesche nebst Empfangsbescheinigung ohne Aufenthalt nach 
der Wohnung resp. nach der in der Depesche bezeichneten Adresse, oder nach der Post 
zu bringen und sich bei Abgabe derselben zu überzeugen, daß die richtige Zeit und 
Unterschrift in die Empfangsbescheinigung eingetragen ist. 
Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt. 
Zur Bescheinigung der Abgabe einer Staatsdepesche kann, wenn nicht eine be- 
sondere schristliche Verfügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden 
Behörde, oder in dessen Abweseyheit sein Stellvertreter als berechtigt augesehen werden. 
Privatdepeschen können, wenn der Adressat von dem Boten nicht zu Hause ange- 
troffen wird, entweder an ein erwachsenes Mitglied seiner Familie, oder an dessen Ge- 
schäftsgehülfen. Dienerschaft, Gast= oder Hauswirthe abgegeben werden, insofern 
derselbe nicht für derartige Fälle einen besondern Empfänger der Station schriftlich 
namhaft gemacht oder der Aufgeber die eigenhändige Empfangnahme verlangt hat. 
In allen Fällen, wo der Bote den Adressaten nicht selbst antrifst, und die De- 
pesche einem andern aushändigt, hat der Leßtere in der Empfangs= Bescheinigung 
seiner eigenen Namensunterschrift das Wort „für und den Namen des Adressaten 
beizufügen. 
S. 23. 
Unbestellbare Depeschen. 
Von der Unbestellbarkeit einer Depesche und den Gründen der Unbestellbarkeit 
wird der Aufgabe-Station Behufs Mittheilung an den Ausgeber telegraphische Mel- 
dung gemacht.
	        
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