Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. * 
Ist eine Depesche unbestellbar, weil der Adressat nicht hat aufgefunden werden 
können, so wird dieselbe bei der Adreß Station aufbewahrt, in der Wohumg des 
Adressaten aber eine bezügliche Anzeige hinterlassen. 
Hat sich innerhalb sechs Wochen der Adressat zur Empfangnahme der Depesche 
nicht gemeldet, # wird solche vernichtet. 
m Verkchr mit Stetionen solcher Suulen, welche nicht zaum Deutsch- 
—nid’*Q* :2# Telegraphen-Verein gelüren, ndet eine Unbesiellbne- 
keils - cldung nicht slall. 
Garamie und Reclamation. 
Die Telegraphen-Verwaltungen leisten für die richtige Ueberkunft der Depeschen 
oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Garanlie, 
und haben Nachtheile, welche durch Verlust, Verstümmelung oder Verspätung der De- 
peschen entstehen, nicht zu vertreten. 
Wenn Depeschen verloren gehen oder später in die Hände der Adressaten gelangen. 
als dies durch Vermittelung der Post hätte der Fall sein können, sowie wenn recomman- 
dirte Depeschen in einer Art verstümmelt werden, daß sie erweislich ihren Zweck nicht 
ersüllen können, werden die gezahlten Gebühren zurückerstattet, sofern deren Reclama- 
tion innerhalb 3 Monaten (bei Depeschen nach außereuropäischen Ländern innerhalb 
10 Monaten) vom Tage der Aufgabe der Depesche ab erfolgt. 
Die Reclamationen sind bei der Aufgabe-Station einzureichen und wenn es sich 
um eine verstümmelte Dedesche handelt, von der dem Adressaten zugestellten Ausferti- 
gung zu begleiten. Bei angeblich verlorenen Depeschen ist die Neckamation durch Vor- 
legung einer Bescheinigung der Adreßstation oder des Adressaten zu begründen. 
Ein Aufgeber, welcher nicht in dem Staate wohnt, wo er seine Depesche aufge- 
geben hat, kann seine Reclamation bei der Verwaltung des Aufgabeorts durch eine 
andere Verwaltung anhängig machen. 
Im Verkehr mit nusserhulb des Norddenschen Telegraphen-Gebielcs 
gelegenen Suionen lindel eine HResliluirung der Gebühren Für verzögerte 
nichlrecommundirte Depeschen nicht stall. 
S. 25. 
Nachzahlung und Rückerstattung vou Gebühren. 
Gebühren, welche für beförderte Depeschen irrthümlich zu wenig erhoben worden
	        
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