60 1868.
V. Gesetz
vom 17. Jannm 1868, die Unabhängigkeit des Genusses und der Ausübung.
der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte vom religiösen Bekenntnisse betr.
Wir Albert, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Land-
tags, was folgt:
. 8. 1.
Der Genuß und die Ausübung der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist
von dem religiösen Bekenntnisse unabhängig. Dasselbe darf aber die volle Erfüllung
der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten nicht beeinträchtigen.
8. 2.
In der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Uebung der Religion ist Niemand
weiter als durch die Strafgesetze des Staates beschränkt.
8. 3.
Bei denjenigen Einrichtungen des Staates, welche mit der Religionsübung im
Zusammenhange stehen, wird die christliche Religion zu Grunde gelegt.
Bei Anstellungen im öffentlichen Dienste sind Personen, welche der christlichen
Religion nicht angehören, nur von solchen Aemtern ausgeschlossen, die zur Lehre und
Pflege der christlichen Religion bestimmt sind.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
Insiegel. .
Rudolstadt, den 17. Januar 1868.
L. S.) Albert, F. J. S.
v. Bertrab. v. Ketelhodt.