Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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S. 136), und des F. 45 des Gesetzes vom 23. März 1855 über die Verwaltung der 
gerichtlichen Depositen (G. S. 1855, S. 95) werden aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 24. Januar 1868. 
(L. S.) Albert, F. z. S. 
v. Bertrab. v. Ketelhodt. 
–––. 
VII. Ministerial-Bekanntmachung, 
den Auschluß des Herzegthumo Lauenburg an den Zollverein betreffend, 
vom 24. Januar 1868. 
Nachdem für das Herzogthum Lauenburg, welches nach den Artt. 1, 33 und 
40 der Verfassung des norddeutschen Bundes vom 24. Juni 1867 (G. S. 1867, S. 45) 
zu dem Zoll- und Handelsgebiete dieses Bundes gehört, die im Zollvereine bestehenden 
zollgesetzlichen Vorschriften daselbst vom 5. Jannar 1868 ab eingeführt worden sind, 
ist das Herzogthum Lauenburg von dem gedachten Tage an in den Verband des 
Gesammtzollvereins eingetreten. Der freie Verkehr zwischen demselben und allen zum 
Zollvereine gehörigen Ländern findet aber zufolge der bestehenden vertragsmähigen Ab- 
reden mit nachstehenden Maßgaben sigtt: 
1) In Folge der Erhebung einer Nachsteuer von den im Herzogthum Lauen- 
burg befindlichen Beständen ausländischer Waaren bleibt einstweilen, und zwar bis 
zur Beendigung der Revision der nachsteuerpflichtigen Waaren, die Zollgrenze zwischen 
dem Herzogthume und dem Zollvereinsgebiete bestehen. Der Zeitpunkt, mit welchem 
demnächst der sreie Verkehr mit dem Zollvereine eintritt, wird besonders bekannt ge- 
macht werden. 
2) Von den einer innern indirekten Steuer unterliegenden Gegenständen: Brannt, 
wein, Bier und Taback, tritt vor der Hand nur der Taback in den freien Verkehr 
zwischen den übrigen zum norddeutschen Bunde gehörigen Zollvereinsstaaten und Ge- 
bietstheilen einerseits und Lauenburg andererseits. Hingegen gelangen, da die Be- 
steuerung des Branntweins und Biers nach Maßgabe der Bestimmungen in Preußfen
	        
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