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und den übrigen betheiligten Staaten des norddeutschen Bundes für Lauenburg einst-
weilen noch nichr angeorduet ist, von dem aus Lauenburg übergehenden Branntwein
und Bier die bestehenden Uebergangs-Abgaben zur Erhebung, während bei der Ueber-
fuhr nach Lauenburg die Erstattung der Stener nach Maßgabe der bestehenden Vor-
schristen Statt findet.
Rudolstadt, den 24. Jannar 1868.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
VIII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 24. Januar 1868, die steuerfreie Verabfolgung von Salz zu landwirth-
schaftlichen und gewerblichen Zwecken betreffend.
Im Betreff der Verabfolgung von Salz zu landwirthschaftlichen und ge-
werblichen Zwecken (§. 20, Ziffer 2 und 4 des Bundesgesetzes wegen Erhebung
einer Abgabe von Salz vom 12. October 1867) wird Folgendes zur Nachachtung
bekannt gemacht:
1) Das zu den gedachten Zwecken bestimmte Salz ist in der Regel vor der steuer-
freien Verabfolgung auf der Saline unter Controle des Salzsteueramtes auf
schriftliche Anmeldung der Salinen-Besitzer zu denaturiren, d. h. zum mensch-
lichen Genusse untanglich zu machen.
Diese Denaturirung erfolgt bei dem zu landwirthschaftlichen Zwecken,
insbesondere zur Viehfütterung bestimmten Salze in der Weise, daß je einhun-
dert Psund Salz eine Beimischung von einem Viertel Pfund kupferfreiem Eisen-
or#d und einem Pfund gepulvertem Wermuthskraut enthalten.
Die Art der Denaturirung des für gewerbliche Zwecke steuerfrei abzu-
gebenden Salzes wird für jedes einzelne Gewerbe besonders angeordnet.
Ausnahmsweise kann auch die Denaturirung solchen Salzes außerhalb
der Saline unter einer amtlichen Controle gestattet werden, durch welche die
Verwendung des Salzes zu dem bestimmten Zwecke gesichert wird.