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Salzabfälle (Schmutz= und Fegesalz, Pfannenstein, Dornstein, Salz=
schlamm und dergl.) bedürfen zur steuerfreien Abfertigung der Denaturirung
nicht, wenn sie sich unzweifelhaft bereits in einem Zustande befinden, in welchem
sie in gleichem Grade, wie denaturirtes Salz, für Menschen ungenießbar sind.
2) Die Denaturirungsmittel sind überall auf Kosten der Salinen oder der Personen,
welche Salz zu steuerfreien Zwecken auf Begleitschein beziehen, in der vorgeschric.
benen Beschaffenheit zu liefern und die Denaturirung erfolgt auf deren Kosten,
unter amtlicher Aussicht.
3) Wer zu gewerblichen Zwecken denaturirtes Salz beziehen will, muß dies
schristlich unter Angabe seines Wohnorts und des gewerblichen Zwecks, zu welchem
das Salz dienen soll, bestellen.
4) Das vorschriftsmäßig denaturirte Salz kritt nach der Abfuhr vom Salzwerke in
den freien Verkehr. Für jeden Transport desselben ist jedoch vorher bei dem
betreffenden Salzsteueramte die Ausfertigung eines Versendungsscheines
(§. 10 und Beilage II der Ausführungs-Verordnung, Seite 160 der Gesetz-
sammlung vom Jahre 1867) gegen Entrichtung der nach §. 20 des obenerwähn-
ten Bundesgesetzes vom 12. October vorigen Jahres vorbehaltenen Controle-
gebühr von 7 Kr. = 2 Sgr. für den Centner zu erwirken.
5) Die allgemeine Aufsicht gegen mißbräuchliche Venvendung des Vieh- und Ge-
werbe-Salzes zu steuerpflichtigen Zwecken liegt den Steuerbeamten ob, welchen
auf Erfordern die nöthige Auskunft dieserhalb gegeben werden muß.
Rudolstadt, den 24. Januar 1868.
Fürstl. Schwarz. Ministerium.
ertrab.