1868. 85
Gesetzsammlung
für das Furstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Vierles Stück vom Jahre 1868.
K IX. Neglement
die Gestellung, Auswahl, Abnahme und Abschägtzung der MobilmachungS-Perde
betreffend, vom 25. Jannar 1868.
Nachdem durch die Einführung der Königlich Preußischen Militair-Gesetze im
ganzen Gebiete des Norddeutschen Bundes die Verordnungen vom 24. Februar 1834
und vom 12. September 1955 (el. Verordnung vom 7. Nov. 1867 S. 1 0 6 lil. ),
Bundesgesetzblatt 9à 10) die Basis für die Sicherstellung des Bedarfs an Augmen-
tationspferden für den Fall einer Mobilmachung des Norddeutschen Bundesheeres bil-
den, werden für das Verfahren bei Gestellung, Auswahl, Abnahme und Abschätzung
der Mobilmachungspferde folgende 4 Asionunhe hierdurch erlassen:
Vorbereitung 4 42
Eintheilung der Lendrathean atcarte in Vormusterungsbezirke.
Jeder Landrathsamtsbezirk ist durch den Landrath in Vormusterungs-Bezirke so
einzutheilen, daß ein solcher Bezirk in der Regel nicht über 1200 Pferde enthält.
Besitzt ein Landrathsamtsbezirk nicht mehr als 1200 Pferde, so bildet derselbe
nur einen Vormusterungsbezirk
Für jeden Vormusterungs-Bezirk hat der Landrath einen Sammelort zu bestim-
men, dazu aber in der Regel den Abnahme-Ort (F. 4) nicht zu wählen.
Vormusterungs-Commissionen.
Für einen jeden Vormusterungs-Bezirk wird eine Vormusterungs-Commission aus
3 sachverständigen Grundbesitzern nachde der Wait des Landraths gebildet.
Färsu. Schw. Rudolst. Gesetsamml. X# 1
— in Audolstadt den 15. Februar. 1808.