Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

86 1868. 
Zu Mitgliedern der Vormusterungs-Commissionen dürfen nur solche Grundbesiher 
gewählt werden, welche das Vertrauen der Bewohner ihres Bezirks besiten und fähig 
sind, die Brauchbarkeit der Pferde nach Anleitung der Beilage A. zu beurtheilen. 
Ihre Wahl erfolgt auf 6 Jahre, doch müssen die Mitglieder der Vormusterungs- 
Commission auch nach Ablauf dieser Periode ihre Functionen so lange fortsetzen, bis 
eine Neuwahl erfolgt ist. 
Die Wahl anzunehmen ist jeder Grundbesitzer, der im Bezirke wohnt, verpflich- 
tet. Nur folgende Gründe: 
a) fortwährende Krankheit, 
h) ein Geschäftsbetrieb, der östers längere Reisen nöthig macht, und 
c) ein Alter ũber 60 Jahre 
berechtigen zur Ablehnung der Wahl, sowie zur Niederlegung des Ehrenamtes während 
der Wahlperiode. 
Beim Ausscheiden eines Mitgliedes hat der Landrath schleunigst eine neue Wahl 
vorzunehmen. 
Die ausgeschiedenen Mitglieder können wiedergewählt werden. 
Die Mitglieder der Vormusterungs-Commissionen werden zur treuen Erfüllung 
ihrer Obliegenheiten durch den Landrath mittelst Handschlags in Pflicht genommen. 
Der Landrath setzt die Eingesessenen der Vormusterungs-Vezirfe von der Bildung 
der Commissionen unter Angabe des Sammelortes in Kenntniß mit der Aufforderung, 
den Anordnungen der Vormusterungs-Commissionen unweigerlich bei Vermeidung der 
im §. 18 angedrohten Strafen Folge zu leisten. 
Einem der drei Mitglieder der Vormusterungs-Commission wird die Leitung der 
Geschäfte von dem Landrath übertragen. Dasselbe empfängt alle Aufträge des Land- 
raths und sorgt unter Zuziehung der übrigen Mitglieder für deren unverzügliche 
Erledigung. 
Der Landrath theilt den Vormusterungs-Commissionen mit, wie viele Pferde von 
jeder Kategorie (nach Beilage A.) aus dem Bezirke aufgebracht werden müssen und an 
welchem Tage die Vormusterung an jedem Sammelorte slattfinden soll. 
8. 4. 
Abnahme-Orte der Mobilmachungs-Pferde. 
Die Orte, nach welchen bei einer Mobilmachung die Pferde zu stellen sind und 
kan welchen dieselben abgenommen werden, wird das Fürstliche Ministerium mit dem
	        
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