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3) nach Gestalt, sonstiger Beschaffenheit und Einrichtung (88. 37, 39 und 44
der Aichordnung),
4) nach Bezeichnung (88. 38 und 45 der Aichordnung),
5) nach innezuhaltenden Fehlergrenzen (siehe Anlage J gegenwärtiger Verfügung),
6) nach Stempelung (Präzisionsstempel) (§§. 41, 47 und 79 der Aichordnung);
4 den in §. 3 dieser Verfügung aufgeführten, ausschließlich zur Prüfung der Richtigkeit
von Gewichten und Waagen bestimmten Satz Präzisionsgewichte in vorstehend
beschriebener Weise sowie bezüglich der Aufbewahrung sowohl der einzelnen Gewichtsstücke
als des ganzen Satzes;
B. an Waagen:
sämmtliche in den Offizinen, in den Dispensatorien und in den übrigen Geschäftsräumen
der Apotheken vorgefundene Präzisionswaagen
1) nach Konstruktion und Beschaffenheit der Waage, auch Material der Waagschalen
(§§. 55, 56, 57 und 61 der Aichordnung),
2) nach Angabe der Tragfähigkeit (§. 55 Ziff. 3 der Aichordnung),
3) nach innezuhaltenden Fehlergrenzen (siehe Anlage 1 gegenwärtiger Verfügung),
4) nach Stempelung (Präzisionsstempel) (8§. 60, 61, 67 und 79 der Aichordnung),
5) nach Zahl der Tarir= und Handwaagen, sowie Abstufung der letzteren und
Bestimmung derselben für besondere Zwecke (§. 3 Ziff. 1 und §. 4 Ziff. 6 der
Ministerialverfügung vom 1. Juli 1885, betreffend die Einrichtung und den
Betrieb der Apotheken u. s. w., Reg. Blatt S. 305 fg. und §. 5 Abs. 2, §. 6
Abs. 1 und §. 9 Abs. 2 der Ministerialverfügung vom 25. Juli 1883, betreffend
die Einrichtung und den Betrieb homöopathischer Apotheken, Reg. Blatt
S. 187).
8. 7.
Werden bei der Visitation (§. 6) Gewichte und Waagen vorgefunden, deren Benützung
nach den bestehenden Vorschriften, insbesondere wegen Mangels des vorgeschriebenen
Stempelzeichens oder einer die zugelassenen Fehlergrenzen überschreitenden Unrichtigkeit,
unzuläßig und nach §. 369 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 des Reichsstrafgesetzbuchs strafbar
ist, so hat der Visitator dieselben wegzunehmen und dem betreffenden Oberamt mit entsprechender
Anzeige zu weiterem Verfahren zu übergeben. Dasselbe gilt von etwa vorgefundenen
Ausgleichungsmitteln an den Hebelarmen der Waagen (Sätteln 2c.).