Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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3)  nach  Gestalt,  sonstiger  Beschaffenheit  und  Einrichtung  (88.  37,  39  und  44
der  Aichordnung),

4)  nach  Bezeichnung  (88.  38  und  45  der  Aichordnung),

5)  nach  innezuhaltenden  Fehlergrenzen  (siehe  Anlage  J  gegenwärtiger  Verfügung),

6)  nach  Stempelung  (Präzisionsstempel)  (§§.  41,  47  und  79  der  Aichordnung);
4  den  in  §.  3  dieser  Verfügung  aufgeführten,  ausschließlich  zur  Prüfung  der  Richtigkeit

  von  Gewichten  und  Waagen  bestimmten  Satz  Präzisionsgewichte  in  vorstehend

beschriebener  Weise  sowie  bezüglich  der  Aufbewahrung  sowohl  der  einzelnen  Gewichtsstücke

  als  des  ganzen  Satzes;

B.  an  Waagen:

sämmtliche  in  den  Offizinen,  in  den  Dispensatorien  und  in  den  übrigen  Geschäftsräumen

  der  Apotheken  vorgefundene  Präzisionswaagen

1)  nach  Konstruktion  und  Beschaffenheit  der  Waage,  auch  Material  der  Waagschalen
  (§§.  55,  56,  57  und  61  der  Aichordnung),

2)  nach  Angabe  der  Tragfähigkeit  (§.  55  Ziff.  3  der  Aichordnung),

3)  nach  innezuhaltenden  Fehlergrenzen  (siehe  Anlage  1  gegenwärtiger  Verfügung),

4)  nach  Stempelung  (Präzisionsstempel)  (8§.  60,  61,  67  und  79  der  Aichordnung),

5)  nach  Zahl  der  Tarir=  und  Handwaagen,  sowie  Abstufung  der  letzteren  und
Bestimmung  derselben  für  besondere  Zwecke  (§.  3  Ziff.  1  und  §.  4  Ziff.  6  der
Ministerialverfügung  vom  1.  Juli  1885,  betreffend  die  Einrichtung  und  den
Betrieb  der  Apotheken  u.  s.  w.,  Reg.  Blatt  S.  305  fg.  und  §.  5  Abs.  2,  §.  6
Abs.  1  und  §.  9  Abs.  2  der  Ministerialverfügung  vom  25.  Juli  1883,  betreffend
  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  homöopathischer  Apotheken,  Reg.  Blatt
S.  187).

8.  7.

Werden  bei  der  Visitation  (§.  6)  Gewichte  und  Waagen  vorgefunden,  deren  Benützung
  nach  den  bestehenden  Vorschriften,  insbesondere  wegen  Mangels  des  vorgeschriebenen
  Stempelzeichens  oder  einer  die  zugelassenen  Fehlergrenzen  überschreitenden  Unrichtigkeit,
  unzuläßig  und  nach  §.  369  Abs.  1  Ziff.  2  und  Abs.  2  des  Reichsstrafgesetzbuchs  strafbar
ist,  so  hat  der  Visitator  dieselben  wegzunehmen  und  dem  betreffenden  Oberamt  mit  entsprechender
  Anzeige  zu  weiterem  Verfahren  zu  übergeben.  Dasselbe  gilt  von  etwa  vorgefundenen
  Ausgleichungsmitteln  an  den  Hebelarmen  der  Waagen  (Sätteln  2c.).