L 1869.
Bei Schnellwaagen sind zu stempeln: der Balken an dem ersten und letzten Theil-
striche der Skalen, die verschiebbare Hülse zweimal dicht neben der Marke, und die
Gehänge.
ei Brückenwaagen wird der Stempel auf die Arme des Waagebalkens und die
Shnia der Traghebel aufgeschlagen und an geeigneten Stellen der Brücke eingebrannt.
Bei Tafelwaagen gelten die Vorschriften für Balken= und Brückenwaagen, je nach-
dem sie anwendbar sind. «
11 Altoholometer und dazu gehõrige Thermometer.
8. 40.
Zulässige Instrumente.
Zur Prüfung und Stempelung werden nur zugelassen:
u) solche gläserne Alkoholometer, welche nach Tralles den Alkoholgehalt einer
weingeistigen Flüssigkeit in 100 Naumtheilen derselben angeben; sie können entweder
die volle Skale von 0 — 100 oder nur einen Theil derselben, und zwar in vollen
Graden oder mit Angabe von Bruchtheilen, enthalten;
h) solche Thermometer, deren Skalen auf Papier oder Milchglas getheilt und mit
der Quecksilberröhre in eine gläserne Umhüllungsröhre eingeschlossen sind. Die nach
Réaumur auszuführende und als solche zu bezeichnende Theilung muß bis auf 10 Grad
unter dem Gefrierpunkt fortgesetzt und die Skale bei 123 Grad mit einem rothen
Striche versehen sein;
solche gläserne Thermo-Alkoholometer, bei denen das Quecksilbergesäß des
den oben angegebenen Erfordernissen entsprechenden Thermometers als Belastung für
das damit verbundene Alkoholometer ohne weitere Beschwerung ausreicht. Der äuhere
Durchmesser des Quecksilbergesäßes, für welches auher der Kugelform auch die eines
Cylinders zulässig ist, darf 13— nicht überschreiten.
Unzulässig ist die Eichung metallener Alkoholometer und solcher gläserner, die
neben der Skale nach Tralles noch eine andere von dieser verschiedene Prozenten- oder
Reduktionsskale besihen.
8. 41.
Prüfung und Fehlergrenze.
Bei der Prüfung ist das in der Instruktion angegebene Verfahren zu befolgen,
und es dürfen nur solche Instrumente gestempelt werden, bei denen die Theilung eine