Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

120 1869. 
8. 44. 
Beschaffenheit der Gasmesser. 
Es muf daher: 
A. bei den nassen Gasmessern 
die um eine horizontale Achse rotirende Trommel nicht ohne, Verlehung des später 
anzubringenden Stempels zugänglich sein, und in einem gasdichten Gehäuse sich be- 
finden, welches zugleich als Gas- und Flüssigkeits-Behälter dient; 
der oberhalb des Flüssigkeitsspiegels liegende, gasfassende Theil der Trommel da- 
durch zu einem möglichst unveränderlichen Kubikinhalte gebracht werden, daß der, 
diesen Fassungsraum begrenzende Flüssigkeitsspiegel sowohl überhaupt, als in seiner 
Lage gegen die Trommelachse constant erhalten werden kann; 
serner müssen die Enden der Füße des Gasmessers sich in einer Ebene befinden, 
damit demselben für die Aufstellung bei der Verwendung diejeuige Stellung gesichert 
werden kann, welche er bei der eich auf einer barztontalen Ebene einnahm; 
. trockenen Gasmesser 
mũssen die messenden Feunun und Ventile von einem hesbichten Gehäuse um- 
schlossen sein, 
vollkommen gasdichte, leicht bewegliche Scheidewände haben, welche so ange- 
ordnet sind, daß sich Wassersäcke, durch die der Fassungsraum verändert wird, nicht 
bilden können. 
Ad A. und B. 
Bei nassen und trockenen Gasmessern muß die Summe der messenden Näume 
(respective der Trommel oder der Kammern) bei einem Gasdiuck von 40— Wasser- 
sänlenhöhe zu dem Kubikmeter in einem Verhältniß stehen, welches durch den Zähl- 
apparat genau wiedergegeben wird. 
. 45. 
Beschaffenheit des Zählwerks. 
Es imuß das Zählwerk (die Gasuhr) so angebracht sein, daß es nicht ohne Ver- 
letzung des später aufzubringenden Stempels zugänglich ist, und es müssen 
die einzeinen Scheiben uur Zahlen enthalten, welche die abzumessende Gasmenge 
nach Kubikmetern bestimmen (wobei jedoch nicht ausgeschlossen ist, kleinere Naumtheile 
als das Kubikmeter nach Buuchtheilen desselben, oder nach Litern zu registriren, die 
dann mit diesen Bruchtheilen oder mit dem Buchstaben I. auf den Zifferblättern zu be- 
zeichnen sind).
	        
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