Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

10 1869. 
No. III. Ministerial Bekanntmachung 
vom 30. December 1868, den Eintritt des freien Verkehrs zwischen den, 
dem Zollvereine angeschlossenen Preußischen und Hamburgischen Gebietstheilen 
und dem übrigen Zollvereinsgebiete betreffend. 
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in den, nach Unserer 
Bekanntmachung vom 20. Novbr. d. J. (S. 503 der Gesetzsammlung) dem Zoll- 
vereine angeschlossenen Preußischen und Hamburgischen Gebietstheilen die Aufnahme 
der Bestände nachsteuerpflichtiger Waaren beendigt und der völlig freie Verkehr 
zwischen diesen Gebietstheilen und dem übrigen Zollvereinsgebiete seit dem 22. des 
vorigen Monats eingetreten ist. 
Rudolstadt, den 30. December 1868. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, 
Abtheil. der Finanzen. 
Schwartz. 
A. Koch. 
  
IV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 80. December 1868, die Aufhebung der Binnencontrole in Mecklenburg- 
Streelitz betrefend. 
Auf Grund der von den Zollvereins-Regierungen deshalb getroffenen Verein- 
barungen sind die in den §§. 93 bis 97 der Zollordnung enthaltenen Bestimmungen 
über die Waaren-Controle im Binnenlande für das Großherzogthum 
Mecklenburg-Strelitz mit Vorbehalt fernerer Gültigkeit der Vorschrift in §. 36 
Punkt 4 des Zollgesetzes außer Anwendung gesetzt worden. 
Dies wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 30. December 1868. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, 
Abtheil. der Finanzen. 
Schwartz. 
A. Koch.
	        
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