Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1869. 185 
M XXXVI. Gesetz 
vom 1. Oetober 1869, die anderweite Modificirung der 88. 39 und 
42 der Depositalordnung vom 23. März 1855 betreffend. 
Wir Albert, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc. 
haben auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Beirath und Zustimmung des 
getreuen Landtags beschlossen, das Geseß vom 24. Mai 1867 (Ges.-Samml. S. 38), 
die Modificirung der 88. 39 und 42 der Depositalordnung vom 23. März 1855 
betreffend, dahin zu erweitern, daß Depositengelder auch in solchen Schuldver- 
schreibungen (Obligationen) des Norddeutschen Bundes angelegt werden können, 
welche nach Maßgabe der Bundesverfassung ausgestellt sind, oder noch werden aus- 
Gestellt werden. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiegel. 
So geschehen 
Schwarzburg, den 1. October 1869. 
(L. S.) Albert, F. z. S. 
v. Bertrab. v. Ketelhodt.
	        
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