Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

186 18609. 
M XXXVII. Gesset:/ 
vom 1. October 1869, die Abänderung einiger Bestimmungen des 
Gesetzes vom 7. Februar 1868 über die Benutzung des Wassers und 
den Schutz gegen dasselbe betreffend. 
Wir Albert, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Beirath und Zustimmung des 
getreuen Landtags andurch, was folgt: 
An die Stelle des §. 115.M# 3 des Gesetzes vom 7. Februar 1868, die Benutzung 
des Wassers und den Schug gegen dasselbe betreffend (G.-S. Seite 151), tritt nach- 
folgende Bestimmung: 
Einer Geldstrafe bis zu 87 Fl. 30 Kr. — 50 Thlr. unterliegt: Wer den 
von der zuständigen Behörde getroffenen Anordnungen über die Benutzung der 
zum Schute gegen das Wasser gemachten Anlagen (Anpflanzungen, Dämme, 
Gräben u. s. w.) und der von derselben als Vorland bezeichneten Grundstücke zu- 
widerhanudelt, oder die zum Wasserbau gehörigen Maschinen und Geräthschaften 
beschädigt, vorbehältlich crimineller Bestrafung und des Schadensersatzes. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstl. 
Insiegel. 
So geschehen 
Schwarzburg, den 1. October 1869. 
(L. S.) Albert, F. z. S. 
v. Bertrab. v. Ketelhodt. 
 
	        
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