1869. 187
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Zwanzigstes Stüch vom Jahre 1869.
XXXVIIII. Gesett
die Cantionen der Staatsdiener beteef end, vom 8. October 1869.
Wir Albert, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Beirath und Zustimmung des
getreuen Landtags, was folgt:
.5. 1.
Die Cautionen der Staatsdiener (§. 8 des Gesetzes über den Civil-Staaksdienst
vom 1. Mai 1850) können fortan nur durch Verpfändung
1) von auf den Namen lautenden Schuldurkunden der Landescredikkasse,
2) von auf den Inhaber lautenden Obligationen über Schulden des Norddeut-
schen Bundes oder der einzelnen Bundesstaaten, nach deren Neunwerthe
geleistet werden.
Die Verpfändung erfolgt durch Uebergabe zum Faustpfand. Dabei muß, wenn
es sich um Schuldurkunden der Landescreditkasse handelt, auf dieselben durch den
Cautionsbesteller der amtlich beglaubigte Vermerk gesetzt werden, daß die Urkunde
als Caution für eine bestimmte Person bestellt sei, wenn dies nicht bereits aus dem
Contexte der Urkunde erhellt.
8. 2
Mit den auf den Inhaber lautenden Werlhpapieren ist der dazu gehörige Talon
bezüglich derjenige Zinsschein, an dessen Inhaber die neue Zinsschein-Serie ausge-
Füärstl. Schw. Nudolst. Gelehsamul. XXX. 33
Ausgegeben in Rudolstadt den 13. October 1869.