Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

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wollender und gerechter Fürst sein, wollen das Beste des Landes allezeit fördern 
und in der Liebe Unserer Unterthanen das Gläck Unseres Lebens suchen. Das 
Landes-Grundgesetz vom 21, März. 1854 arfenen Wir bierdurch ausdrücklich an 
und versprechen, dass elbe zu erhalten und zu schützen. 
Alle · von Unseres Hochsellgen HemVates Tiuchkaucht. angestellte Besan und 
Diener bestätigen Wir hiermit in ihren Aemtern und erwarten, daß dieselben Uns 
ihre vilichtmäßige Treue bewahren. und in. ihrem. amtlihen Wirkeu. geseblich beharren 
werden. 
Zu allen Unseren getreuen Unterthanen aber versehen Wir Uns, daß sie ihre 
Liebe für den entschlafeuen. tief verehrten Landzsfürsten dadurch bethätigen werden, 
das sie Uns, Seinem Regierunga-Nachfolger, kreice Ergebenheit und willigen Ge- 
horsam leisten. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 26. November 1869. 
(LI. S.) - Georg, 
Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt. 
v. Bertrab. v. Ketelhodt. 
  
 
	        
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