Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1869. 15 
Es ist dem Absender gestattet, seiner Unterschrift eine beliebige Beglaubigung 
beifügen zu lassen. 
Die etwaigen Angaben bezüglich des Beförderungsweges, der Zustellung an den 
Adressdaten, der Empfangs-Anzeigen, der Recommandation, der Nachsendung und 
der Weiterbeförderung müssen unmittelbar hinter der Adresse, die Angaben bezüglich 
der frankirten Antworten zwischen Text und Unterschrift, die etlwaige Beglaubigung 
hinter der Unterschrift stehen. 
Depeschen, welche die hiernach erforderlichen Angaben nicht enthalten, sollen 
zwar dennoch zur Beförderung angenommen werden. Die Folgen ungenauer resp. 
unwollständiger Angaben sind jedoch jedenfaolls vom Absender zu tragen. Derselbe 
kann eine nachträgliche Vervollständigung des Fehlenden nur gegen Aufgabe und 
Bezahlung einer neuen Depesche beanspruchen. 
Depeschen, deren Beförderung streckenweise oder ausschliesslich durch 
Telegraphen der innerhalb des Norddeutschen Telegraphengebietes gelegenen 
Eisenbahnen stattzufinden hat, dürfen nicht mehr als 50 Wort enthalten. 
§. 7. 
Gattungen der Depeschen. 
Die Depeschen zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen: 
1) Staats-Depeschen, 
2) Dienst-Depeschen, 
3) Privat-Depeschen. 
§. 8. 
Besondere Bestimmungen für Staats- Depeschen. 
Staats-Depeschen können in beliebiger Sprache, auch chiffrirt, aufgegeben wer- 
den. Sie müssen als Staats- Depeschen bezeichnet und durch Siegel oder Stempel 
als solche beglaubigt sein. 
Die Zusatzbestimmung zu §. 9 gilt auch für Staats- Depeschen. 
§. 9. 
Besondere Bestimmungen für Privat- Depeschen. 
Bei Privat= Depeschen ist die Fassung in der Landessprache Regel. Sie können 
überdies in jeder andern Sprache abgefaßt sein, welche den Stationen als zulässig 
bezeichnet ist 
Die Depeschen, welche hiernach nicht wie gewöhnliche Depeschen zulässig 
sind, sind wie geheime Depeschen anzusehen.
	        
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