1869. 205
Artikel 3.
Die Aufnahme der Geisteskranken aus dem Herzogthume Sachsen-Coburg und
Gotha und dem Fürstenthume Schwarzburg. Rudolstadt erfolgt je nach dem Antrage
im einzelnen Falle entweder in die erste, zweite oder dritte Classe der Anstalt, in welcher
dieselben ganz in gleicher Weise, wie die Herzoglich Sachsen-Meiningischen Unterthanen
verpflegt werden.
Artikel 4.
Die Herzoglich Sachsen Meiningische Regierung räumt der Herzoglich Sachsen-
Coburg und Gothaischen und der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Regierung
die Befugnih ein, von Zeit zu Zeit durch abzuordnende Commissare an Ort und Stelle
Kenntniß von der Anstaltsverwaltung und dem Befinden ihrer landesangehörigen
Geisteskranken nehmen zu lassen, sofern hiervon vorher dem Herzoglichen Staatsmi.
nisterium, Abtheilung des Innern, zu Meiningen jedesmal Anzeige gemacht worden ist.
Das Recht irgend einer Einmischung in die Anstaltsverwaltung selbst wird jedoch
den Commissarien nicht zugestanden, sondern dieselben haben über die an Ort und
Stelle gemachten Wahrnehmungen nur ihren oderen Verwaltungsbehörden Bericht zu
erstatten, welche sich wegen etwalger Wünsche oder Beschwerden mit dem Herzoglichen
Staatsministerium, Abtheilung des Innern, zu Meiningen ins Benehmen zu setzen
aben.
Artikel 5.
Für die Mitbenutzung der Anstalt verpflichten sich die Herzoglich Sachsen, Coburg
und Gothaische Regierung auf die Dauer des Vertrags eine jährliche Rente von 1333
Thlr. 10 Sgr. (2333 Fl. 20 Kr.) und die Fürstlich Schwarzburg= Rudolstädtische Rc-
hierung auf die Dauer des Vertrags eine jährliche Rente von 666 Thlr 20 Sar. (1166
Fl. 40 Kr.) in vierteljährigen Raten an die Herzoglich Sachsen-Meiningische Haupt-
casse in Meiningen zahlen und portofrei übersenden zu lassen. Die Herzoglich Sachsen-
Melningische Regierung verpflichtet sich auherdem, soweit der Raum reicht, aus den
Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaischen und den Fürstlich Schwarzburg= Rudol-
städtischen Landen Irre über die vertragsmäßige Zahl von 50 resp. 25 aufzunehmen
und ist in diestm Falle anßer den in Artikel 6 ewähnten Beträgen noch die Summe
von 25 Thlr. — 43 Fl. 45 Kr. für den Kopf und das ganze Jahr zu zahlen.