Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1869. 7 
spätung oder die Verstümmelung der Depesche einer Verwaltung zur Last fällt, welche 
den internationalen Verträgen nicht beigetreten ist und die Verpflichtung zur Gebühren- 
Erstattung abgelehnt hat. 
Die Reclamationen sind bei der Aufgabe-Station einzureichen. Als Beweis- 
stücke sind beizufügen: eine schriftliche Erklärung der Bestimmungs-Station oder des 
Adressaten, wenn die Depesche nicht angekommen ist, die dem Adressaten zugestellte 
Ausfertigung, wenn es sich um Verstümmelung oder Verzögerung handelt. 
Bei Reclamation wegen Verstümmelung muß nachgewiesen werden, daß und durch 
welche Fehler die Depesche der Art verslümmelt ist, daß sie ihren Zweck nicht hat er- 
füllen können. 
Für Fehler in Handels= und Börsen= Depeschen, welche in Form chiffrirter 
Depeschen geschrieben, aber ohne Recommandation zur Beförderung angenommen sind. 
(csr. §. 15), findet eine Rückzahlung von Gebühren nicht Statt. 
Ein Aufgeber, welcher nicht in dem Staate wohnt, wo er seine Depesche aufge- 
geben hat, kann seine Reclamation bei der Verwaltung des Aufgabeorts durch eine 
andere Verwaltung anhängig machen. 
§. 26. 
Berlchtigungs= Depeschen. 
In den im vorigen Paragraphen vorgesehenen Fällen bezieht sich die Rückert 
stattung nur auf die Gebühren derjenigen Depeschen, welche verzögert, verstümmel- 
oder nicht angekommen sind, nicht aber auf die Gebühren solcher Depeschen, welche 
etwa durch die Verzögerung, Verstümmelung oder Nichtankunft jener Depeschen notz- 
wendig oder überflüssig geworden sind. 
Dagegen hat der Empfänger einer jeden Depesche das Recht, die Wiederholung 
der ihn zweifelhaften Stellen zu verlangen, wofür zu entrichten ist 
1) die Taxe einer einfachen Depesche für das deshalb an die Ausgabe= Station zu 
richtende Verlangen, 
2) die Taxe einer nach der Länge der zu wiederholenden Stelle berechneten Depesche. 
Ein gleiches Recht wird dem Aufgeber bewilligt. wenn er Gründe haben sollte zu 
vermuthen, daß seine Depesche verstümmelt sei. 
Diese Taxen werden von der Station sofort zurückvergüret, wenn aus der 
Wiederholung hervorgeht, daß der Sinn der ursprünglichen Depesche durch die Tele- 
graphen-Anstalt verstümmelt. worden ist. 
Furstl. Schw Rudolst. Gesetzsamml. XXX. 5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.