Zoll- und Handelswesen. 155
staaten für jeden Kopf ihrer Bevölkerung ebensoviel einbezahlen
wie pro Kopf durch die Biersteuer im Norden einkommt. Die Südstaaten,
welche von altersher mehr Einkommen aus dieser Steuer
hatten, behalten also, was sie über jenen Kopfsatz einnehmen. Bei
Anderungen der Biersteuer könnten in Bayern die größten Krawalle
entstehen. Eine Reform und Vereinheitlichung könnte ferner
nie darin bestehen, daß die Südstaaten, deren Finanzen keine Opfer
zulassen, ohne Ersatz Millionen zu Gunsten der Reichskasse verlören.
Will man den Steuersatz im Norden erhöhen, so muß diese
Folge dabei verhütet werden.
VII. Abschnitt VI der Verfassung gibt ferner eingehende Bestimmungen
über Zollgebiet und Zollverwaltung. Nach Artikel 33
bildet Deutschland ein Zollgebiet; aber dieses ist nicht schlechthin
an unsere Grenzen gebunden, sondern kann erweitert und beschränkt
werden.
Eine Erweiterung liegt z. B. darin, daß zwei österreichische
Gemeinden aus zolltechnischen Gründen zufolge Anschlusses an
Bayern indirekt in unserm Zollverband stehen. Wichtiger ist, daß
das Großherzogtum Luxemburg, von Anfang an dem Zollverein
angehörend, in ihm verblieb, ohne übrigens im Bundesrat und
Reichstag Vertreter zu haben; es nimmt die Zollgesetzbestimmungen,
wie sic fallen, und verstand sich auch gelegentlich der Einführung
der Schaumweinsteuer in Deutschland dazu, sie gleichfalls einzuführen,
— sonst hätte hierwegen ein Binnenzollkordon aufgerichtet
werden müssen. Dieses Land, dessen glänzende Finanzen auf dem
Zollsysteem beruhen, ist bis 1913 übrigens nicht bloß hieran, sondern
auch an eine Eisenbahnbetriebsgemeinschaft mit den Reichsbahnen
gebunden.
Beschränkungen des Zollgebiets sind folgende eingetreten:
1) Helgoland ist ausgenommen. Es beruht dies teils auf
äußeren Verhältnissen, teils auf einem Abkommen mit England,
welches uns aber nur bis 1910 bindet. Die Folge des Ausschlusses
vom Zollgebiet ist, daß der Einzelstaat, dem der ausgeschlossene
Teil zugehört, dem Reich ein Aversum zahlt; nicht der ausgeschlossene
Gebietsteil selbst, wie man aus der Fassung des Artikel
38 Absatz 3 herauslesen müßte, ist zahlungspflichtig. Der
Bemessung wird zugrunde gelegt, was der Kopf der Bevölkerung
im Reich sonst an Zollreinertrag bringt, und dieser Satz mit der
Bevölkerungszahl des ausgeschlossenen Gebietsteils vervielfacht.