Metadata : Die deutsche Reichsverfassung.

Zoll-  und  Handelswesen.  155

staaten  für  jeden  Kopf  ihrer  Bevölkerung  ebensoviel  einbezahlen
wie  pro  Kopf  durch  die  Biersteuer  im  Norden  einkommt.  Die  Südstaaten,
  welche  von  altersher  mehr  Einkommen  aus  dieser  Steuer
hatten,  behalten  also,  was  sie  über  jenen  Kopfsatz  einnehmen.  Bei
Anderungen  der  Biersteuer  könnten  in  Bayern  die  größten  Krawalle
  entstehen.  Eine  Reform  und  Vereinheitlichung  könnte  ferner
nie  darin  bestehen,  daß  die  Südstaaten,  deren  Finanzen  keine  Opfer
zulassen,  ohne  Ersatz  Millionen  zu  Gunsten  der  Reichskasse  verlören.
  Will  man  den  Steuersatz  im  Norden  erhöhen,  so  muß  diese
Folge  dabei  verhütet  werden.

VII.  Abschnitt  VI  der  Verfassung  gibt  ferner  eingehende  Bestimmungen
  über  Zollgebiet  und  Zollverwaltung.  Nach  Artikel  33
bildet  Deutschland  ein  Zollgebiet;  aber  dieses  ist  nicht  schlechthin
  an  unsere  Grenzen  gebunden,  sondern  kann  erweitert  und  beschränkt
  werden.

Eine  Erweiterung  liegt  z.  B.  darin,  daß  zwei  österreichische
Gemeinden  aus  zolltechnischen  Gründen  zufolge  Anschlusses  an
Bayern  indirekt  in  unserm  Zollverband  stehen.  Wichtiger  ist,  daß
das  Großherzogtum  Luxemburg,  von  Anfang  an  dem  Zollverein
angehörend,  in  ihm  verblieb,  ohne  übrigens  im  Bundesrat  und
Reichstag  Vertreter  zu  haben;  es  nimmt  die  Zollgesetzbestimmungen,
wie  sic  fallen,  und  verstand  sich  auch  gelegentlich  der  Einführung
der  Schaumweinsteuer  in  Deutschland  dazu,  sie  gleichfalls  einzuführen,
  —  sonst  hätte  hierwegen  ein  Binnenzollkordon  aufgerichtet
werden  müssen.  Dieses  Land,  dessen  glänzende  Finanzen  auf  dem
Zollsysteem  beruhen,  ist  bis  1913  übrigens  nicht  bloß  hieran,  sondern
auch  an  eine  Eisenbahnbetriebsgemeinschaft  mit  den  Reichsbahnen
gebunden.

Beschränkungen  des  Zollgebiets  sind  folgende  eingetreten:

1)  Helgoland  ist  ausgenommen.  Es  beruht  dies  teils  auf
äußeren  Verhältnissen,  teils  auf  einem  Abkommen  mit  England,
welches  uns  aber  nur  bis  1910  bindet.  Die  Folge  des  Ausschlusses
vom  Zollgebiet  ist,  daß  der  Einzelstaat,  dem  der  ausgeschlossene
Teil  zugehört,  dem  Reich  ein  Aversum  zahlt;  nicht  der  ausgeschlossene
  Gebietsteil  selbst,  wie  man  aus  der  Fassung  des  Artikel
  38  Absatz  3  herauslesen  müßte,  ist  zahlungspflichtig.  Der
Bemessung  wird  zugrunde  gelegt,  was  der  Kopf  der  Bevölkerung
im  Reich  sonst  an  Zollreinertrag  bringt,  und  dieser  Satz  mit  der
Bevölkerungszahl  des  ausgeschlossenen  Gebietsteils  vervielfacht.