Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

4 1870. 
Vertrag. 
Mit allseitiger Höchstlandesherrlicher Genehmigung ist zwischen dem Großherzog- 
lich Sächsischen Staatsministerium zu Weimar und den Fürstlich Schwarzburgischen 
Ministerien zu Rudolstadt und Sondersbausen über die Fortdauer der vertrags- 
mäßigen Gerichtsgemeinschaft in Ansehung der beiden gemeinschaftlichen Kuisgeri te 
zu Sondershausen und zu Arnstadt folgender Vertrag abgeschlossen worden 
Einziger Artikel. 
Das zwischen den zontruerunen Negierungen nach Maßgabe des Vertrages de 
##no Weimar am 23. März 1850, Rudolstadt am 9. April 1850 und Sonders- 
hausen am 15. r 4 Aans nach Maßgabe des Vertrages de dalo Weimar 
am 19. November 1859, dolstadt am 12. December 1859 und Sonders- 
hausen am 5 Drcent * bestehende Verhältnih der Gerichtsgemeinschaft be- 
züglich der beiden gemeeschathen Kreisgerichte zu Sondershausen und Arn- 
stadt wird zunächs ,ns ein weiteres Jahr vom 1. Juli 1870 ab verlängert. 
Vom l. Juli 1871 ab soll dieses Verhalih der Gerictsgemwinschaft in An- 
sehung der beiden genannten Kreisgerichte nach Maßgabe d t vorgedachten Verträge 
von Jahr zu Jahr auch für jedes der folgenden Jahre, 8 vom 1. Juli 1871 bis 
dahin 1872, vom 1. Juli 1872 bis dahin 1873 u. s. w. als stillschweigend verlängert 
gelten, sofern nicht von der einen oder anderen der contrahirenden Regierungen spätestens 
ein halbes Jahr vor dem 1. Juli des betreffenden Jahres die el#ftindigugg erfolgt ist. 
Urkundlich dessen ist dieser Vertrag auf Höchsten Befehl Seiner Königl. Hoheit 
des Großherzogs von Sachsen-Weimar-Eisenach von dem Großherz elch Sächsischen 
Staatsministerium zu Weimar, auf Höchsten Befehl Seiner Durchfaucht des Fürsten 
von Schwarzburg= Rudolstadt von dem Fürstlich Schwarzburgischen Ministerium zu 
Rudolstadt und auf Höchsten Befehl Seiner Durchlaucht des Fürsten von Schwarz- 
burg= Sondershausen von dem Fürstlich Schwarzburgischen Ministerium zu Sonders- 
Lanhn unter Beidrückung der betreffenden Staatssiegel vollzogen worden. 
So geschehen Weimar am 20. December 1869. 
Großhergoglich Sälsieo Sie Siant: Ministerlum. 
  
  
(L. S) 
So geschehen Sondershausen, den 16. December 14 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerinm. 
(I. S.) v. Keyser. 
So geschehen Rudolstadt, den 31. December 1869. 
Färstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
von Bertrab. 
(1.8.) 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.