1870. 5
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
16. Stück vom Alr 1 1870.
& XLV. Gesetz,
betreffend die Uebergangs-Bestimmungen bei Einführung des Straf-
gesetzbouchs für den Norddeutschen Bund, vom 15. Novbr. 1870.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen auf Grund des §. 8 des Einführungsgesetzes zum Strasgesetzbuche für
den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 (Bundesgesetzblatt Seite 195) auf
Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Beirath und Zustimmung des getreuen
Landtags, was folgt:
8. 1.
Die Vorschriften des neuen Strafgesetzbuchs sind auch auf die vor dem
1. Januar 1871 begangenen strafbaren Handlungen anzuwenden, ausgenommen,
wenn dieselben nach dem früheren Rechte gar nicht oder mit gelinderer Strafe zu
ahnden gewesen wären.
Bei Vergleichung des älteren Rechts mit dem neueren gelten folgende Grundsätze:
1) Es soll in zweifelhaften Fällen angenommen werden, daß die nach dem
Strafgesetzbuche eintretende Strafe nicht härter ist, als die nach dem älteren Rechte.
2) Die Zuchthausstrafe des älteren Rechts ist in gleicher Dauer der Zucht-
hausstrafe des neuen Rechts, die Arbeitshausstrafe des älteren Rechts der Gefäng-
nißstrafe des neuen Rechts in gleicher Dauer, die Gefängnißstrafe des älteren Rechts
den im Strafgesetzbuche vorkommenden Strafarten des Gefängnisses, der Festungs-
haft und der Haft in gleicher Dauer für gleichartig zu erachten. Die Geldstrafen,
der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und die Zulässigkeit von wl nach
Fürstl. Schw.-Ruvolst. Gesetzsamml. AXXl.
Ausgegeben in Rudolstadt den 23. *’* 1870.