1870. —
8. 5.
Insoweit Landesgesetze ausdrücklich oder durch Verweisung auf das zur Zeit
noch gültige Strafgesehbuch vom 26. April 1850 den Nichter ermächtigen, bei Per-
sonen, welche ihren Lebensunterhalt mit Handarbeit verdienen, an der Stelle ver-
wirkter, die Dauer von drei Monaten nicht übersteigender Gesängnißstrase auf
Handarbeit von gleicher Dauer, wie die Gefängnißstrafe, zu erkennen, oder eine
erkannte Geldstrafe statt in Gesängnißstrafe in Handarbeit zu verwandeln, bebint es
hierbei sein Bewenden.
Wird die Handarbeit auf eine bestimmte Zohl von Tagen ansgesprochen, so
ist die volle Zahl dieser Tage au Werktagen zu verbüßen. Wird sie auf Wochen
erkannt, so ist die Woche zu sechs Werktagen zu rechnen.
Die Handarbeit wird — und zwar nach der Wahl des Nichters entweder als
Forstarbeit oder als Gemeindcarbeit — an jedem Tage in der Dauer der orlsüblichen
Tagelohnarbeit geleiltct.
Der Venutheilte wird dabei nicht im Strasgefängnisse sestgehalten, erhält aber,
falls er sich seinen Unterhalt nicht selbst verschaffen kann, die gewöhnliche Kost der
Gefangenen.
Bei Veweigerung der Handarbeit tritt ohne Weiteres Gefängnißstrafe von
Uleicher oder der noch übrigen Dauer an die Sielle
« §.6.
Beidmjenigenledslkafcn,wclchcdurchdasstcbcndcmButideösSttqucstp-
buche in Geltung bleibende Landesrecht angedroht sind, wird der Mindestbetrag bei
Vergehen auf Einen Thaler, bei Uebertretungen auf ein Drittheil Thaler erhoͤht.
8. 7.
Ist vor dem 1. Januar 1871 auf Verlust der staatsbürgerlichen Rechte, oder
auf Stellung unter Polizeiaussicht erkannt worden, so werden diese Nebenstrafen
nach dem l. Januar 1871 in der Weise verbüßt, wie dies in §#§. 33 und 34,
sowie §. 39 des Strafgesetzbuchs in Bezug auf die UAberkennung der bürgerlichen
Ehremechte und in Betreff der Polizeiaufsicht angeordnet worden ist.
8. 8
Diejenigen, welche nach dem älteren Rechte zu Zuchthausstrafe verurtheilt wor-
den sind, treten mit dem Ablaufe von zehn Jahren, von dem Tage an berechnet,
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