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1870. 101
5) die nach §§. 257 bis 259 St.-G.-B. zu beurtheilende Begünstigung
oder Hehlerei, wenn sie in Bezug auf die unter /# 4 bezeichneten
strafbaren Handlungen begangen worden ist;
6) Defraudation von Wege= und Gemeinde-Abgaben;
7) alle Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche Strasvorschriften, welche neben
dem Strafgesetzbuche Geltung haben.
. Findet der Einzelrichter die unter W UI. 3, 4 und 5 bezeichneten strafbaren
Handlungen von der Beschaffenheit, daß voraussichtlich auf eine drei Monate
Gefängniß oder den Betrag von Einhundert Thalern übersteigende Strafe zu
erkennen sein würde, so hat er die Untersuchung an das Kreisgericht abzu-
geben, welches hierdurch zuständig wird. Gibt aber das Kreisgericht die
Sache, bezüglich in den unter .# Ul, 4 und 5 bezeichneten Fällen im Ein-
verständniß mit der Staatsanwaltschaft an den Einzelrichter zurück, weil es
nur eine geringere Strafe für gerechtfertigt hält, so hat sich der Einzelrichter
der weiteren Erledigung zu unterziehen und kann dann nicht über das be-
zeichnete Strafma hinaus erkennen.
Findet das Kreisgericht die unter III. 3 n und b ausgenommenen Be-
leidigungen, ingleichen leichte Körperverletzungen, soweit sie nicht gegen Ver-
wandte in aussteigender Linie begangen sind (§. 223 alin. 1 St.-G.= B.),
und die durch Fahrlässigkeit verursachten Körperverletzungen (F. 230 St.-G.-B.)
im einzelnen Falle von der Beschaffenheit, daß die zu erkennende Strafe drei
Monate Gefängniß oder Einhundert Thaler Geldbuße nicht übersteigen würde,
so kann es, so lange ein Verweisungsbeschluß noch nicht gefällt
ist, im Einverständniß mit der Staatsanwaltschaft die Untersuchung an den
Einzelrichter abgeben, in welchem Falle dann das im Capitel 16 St.-P.-O.,
bezüglich in den §. 82 und 83 der Strafproceßnovelle von 1854, geordnete
Verfahren unter Mitwirkung der Staatsanwaltschaft eintritt. Der Einzel-
richter hat sich dann der Erledigung der Sache zu unterziehen und kann
nicht über das bezeichnete Strasmaß hinaus erkennen.
Bedarf es zur Beurtheilung der Kompetenz nach ##3 UI. 4 und 5 der Er-
mittelung des Werths einer Sache, so ist der gemeine Werth derselben zur
Zeit der Verübung der betreffenden strafbaren Handlung zu berücksichtigen