102 1870.
und dieser Werth durch Sachverständige oder durch Versicherung des Eigen-
thümers der Sache, oder desjenigen, dem sie zur Beaufsichtigung oder Ver-
wahrung anvertraut war, oder auf sonst geeignete Weise festzustellen.
VII. Sofern nach dem Vorstehenden Strafsätze entscheidend sind, kommt es nicht
auf die für den vorliegenden Fall selbst zu erkennende Strafe, sondern auf
den gesetzlichen Strassatz an, dem die in Frage stehende strasbare Handlung
unterliegt. Dabei soll die Möglichkeit, daß wegen Milderungsgründen oder
wegen mildernder Umstände unter den niedrigsten gesetzlichen Strafsatz herunter-
gegangen werden kann, nicht berücksichtigt werden.
VIII. Die Kompetenz für den Versuch und für die Theilnahme (S§. 47- 49 und
8. 257 alin. 3 St.-G.= B.) richtet sich nach dem vollendeten, bezüglich dem
Hauptverbrechen, gleichviel, ob ein Hauptverbrecher mit in der Untersuchung
begriffen ist, oder nicht.
IX. Sind bei der Theilnahme an einer strafbaren Handlung für die einzelnen
Tbeiluchmer verschiedene gesetzliche Strassätze aufgestellt, so ist der höhere
Strassaß für die Zuständigkeit der Gerichte rücksichtlich aller Theilnehmer ent-
scheidend, auch wenn der nach dem höheren Strafsatze zu Bestrafende nicht
mit in der Untersuchung begriffen ist.
8. 2.
Zu Art. 57 St.-P.-O.
Der Artikel 57 St.-P.-O. wird aufgehoben und es kritt an dessen Stelle
folgende Bestimmung: 6
Haben mehrere Personen an der Verübung eines Verbrechens Theil ge-
nommen, so begründet bie Zuständigkeit eines Gerichts über den Hauptver-
brecher auch die Zuständigkeit über die Anstifter und Gehülfen.
Ist der Hauptverbrecher mit in Untersuchung, so kann vor das zu
dieser Umtersuchung kompetente Gericht auch derjenige gezogen werden, welcher
sich der Begünstigung oder Hehlerei (§. 257 alin. 1 und 2, §§. 258 und
259 St.-G.-B.) in Bezug auf die betreffende strafbare Handlung schuldig.
gemacht hat.
Sind bei mehreren Mitthätern verschiedene Gerichte zuständig, so wird
das zuvorkommende Gericht über alle Mitthäter zuständig.