Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

1870. 103 
8. 3. 
Zu Art. 174 St.-P.-O. 
Im Art. 174 alin. 2 St.-P.-O. treten an die Stelle der Worte „nach 
Art. 131 A 4 und 5 des St.-G.-B.“ folgende Worte: „nach §. 223 
des St.-G.-B. für den Norddeutschen Bund.“ 
4 8. 4. 
Als Zusatz und theilweise Abänderung zu Art. 370 —377 St.-P.-O. gilt: 
Das in Art. 371— 377 St.-P.-O. geordnete Verfahren findet Statt 
bei allen in Theil 2 Abschnitt 14 St.-G.-B. bedrobten Beleidigungen, 
außer wenn sie 
1) verleumderische Beleidigungen sind und zugleich öffentlich oder durch 
Verbreitung von Schulten, Abbildungen oder Darstellungen begangen 
werden (8. 187 St.= 
2) zu den in 88. 196 ud 197 St.-G.-B. aufgeführten Beleidigungen 
gebören. 
8. 5. 
Zu Art. 287 St.-P.-O. 
Im Falle des §. 20 St.-G.-B. ist den Geschwornen eine Frage dahin vor- 
zulegen, ob die betreffende strafbare Handlung aus einer ehrlosen Gesinnung ent- 
sprungen sei. 
Wenn das Gesetz die Anwendung eines geringeren, als des regelmäßigen 
Strafsatzes von dem Vorhandensein mildernder Umstände im Allgemeinen abhängig 
macht, so ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten eine 
darauf bezügliche Frage den Geschwornen bei Strafe der Nichtigkeit vorzulegen. 
Eine solche Frage kann den Geschwornen auch von Amtswegen vorgelegt werden. 
Steht ein Angeschuldigter vor dem Geschwornengerichte, welcher zur Zeit der 
That das 12. Lebensjahr erreicht und das 18. noch nicht vollendet hatte, oder 
welcher taubstumm ist (vergl. §. 2 dieses Gesetzes und S§. 56, 57, 58 St.-G.-B.), 
so ist den Geschwornen eine Frage dahin vorzulegen, ob der Angeschuldigte bei 
Begehung der That die zur Erkenntniß ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht 
besessen habe. 
Fnrstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXI. 21
	        
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