1870. 109
Ehrenamt und kann nur von Personen ausgeübt werden, welche kein unmittelbares
Staatsamt bekleiden.
8. 9.
Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne nieder-
zulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren
Kennzeichen versehen sein.
8. 10.
Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahllocals mit dem Namen des Can-
didaten, welchem der Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich oder im
Wege der Vewielfältigung zu versehen.
. 11.
Die Wahl ist direct. Sie esei durch absolute Stimmenmehrheit aller in
einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute
Stimmenmehheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Candidaten zu wählen,
welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
8. 12. ·
Ueber die Gültigkeit oder Ungülligkeit der Wahlzettel entscheidet mit Vorbe-
halt der Prüfung des Landtags allein der Vorstand des Wahlbezirks nach Stimmen-
mehrheit seiner Mitglieder.
Die ungültigen Stimmzettel sind zum Zwecke der Prüfung durch den Landtag
dem Wahlprotocoll beizufügen. Die gültig besundenen bewahrt der Vorsteher der
Wahlhandlung in dem Wahlbezirke so lange versiegelt, bis der Landtag die Wahl
definitiv für gültig erklärt hat.
- 8. 13.
Die Wahlen sind im ganzen Lande an dem vom Ministerium bestimmten
Tage vorzunehmen.
8. 1
Das Ministerium ordnet das an, soweit dasselbe nicht durch das
gegenwärtige Gesetz fesigestellt worden ist, durch ein Wahlreglement. Daslelbe
kann nur unter Zustimmung des Landtags abgeändert werden.