1870. 111
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
18. Stück vom Jahre 1870.
XIIX. Reglement
zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Landtag des Fürsten-
thums Schwarzburg-Rudolstadt, vom 19. November 1870.
Mit Höchster Genehmigung des Durchlauchtigsten Fürsten wird auf Grund
des S. 14 des Wahlgesetzes für den Landtag des Fürstenthums vom 16. November
1870 das nachstehende Wahlreglement erlassen.
. 1.
Für jede Gemeinde und jeden sinuraige Gutsbezirk ist gemäß S. 7 des
Gesetzes und nach Anleitung des unter L#in. A anliegenden Formulars von dem A.
Gemeindevorstande (Vertreter des selbstständigen Gutsbezirks) die Wählerliste frr
die allgemeinen Wahlen doppelt aufzustellen. In derselben sind alle nach den
3 und 6 des Gesetzes Wahlberechtigte in alphabetischer Ordnung zu
verzeichnen.
In Gemeinden, die zum Zwecke des Stimmabgebens in mehre Bezirke ge-
theilt sind (F. 8), erfolgt die Aufstellung der Wählerlisten nach den einzelnen
Bezirken.
Die dem Beurlaubtenstande angehörigen Militairpersonen (5§. 12, 13 .N 4
Absaß 2 und §. 15 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste
vom 9. November 1867 — Bundesgesehblatt Seite 131 —) werden in die
Wöählerlisten eingetragen.
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetsammlung XXXlI. 22.
Ausgegeben in Rudolstadt am 30. November 1870.