112 1870.
8. 2.
Für jeden Wahlbezirk der Höchstbesteuerten (8. 7) ist nach Anleitung des
B. unter Lilt. B anliegenden Formulars von dem Gemeindevorstande des Wahlbezirks-
Hauptortes (Sitz des Einzelgerichts) die Wählerliste gleichfalls doppelt aufzustellen.
In derselben sind alle Wahlberechtigte (§. 1), welche jährlich mindestens 40 Thlr.
an directen Staatssteuern entrichten (F. 1 alin. 2 des Gesetzes), in alphabetischer
Ordnung zu verzeichnen.
8. 3.
Die Wählerliste ist zu Jedermanns Einsicht mindestens acht Tage lang aus-
zulegen.
Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist nach Maßgabe des §. 7
des Gesetzes von dem Ministerium festzusetzen und von dem Gemeindevorstande
(§5§. 1 und 2) unter Hinweisung auf F. 4 des Reglements, sowie unter Angabe
des Lokals, in welchem die Auslegung stattfindet, noch vor dem Anfange der
letzteren bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung erfolgt bezüglich der allge-
meinen Wahlen in ortsüblicher Weise, bezüglich der Wahlen der Hoöchstbesteuerten
in dem amtlichen Nachrichtsblatte des Bezirks. .
Die Wählerliste ist von dem Gemeindevorstande (88. 1 und 2) mit einer
Bescheinigung darüber zu versehen, daß und wie lange die Auslegung geschehen,
sowie daß die vorstehend und in §. 9 vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgt sind.
8. 4.
Wer die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies innerhalb acht
Tagen nach dem Beginn der gemäß 8. 3 bekannt gemachten Auslegung derselben
bei dem Gemeindevorstande, der die Liste aufgestellt hat (88. 1 und 2), schriftlich
anzeigen oder zu Protokoll geben und muß die Beweismittel für seine Behauptungen,
falls dieselben nicht auf Notorietät beruhen, beibringen.
Die Entscheidung darüber erfolgt, wenn nicht die Erinnerung sofort für be-
gründet erachtet wird, durch das zuständige Landrathsamt.
Sie muß längstens innerhalb drei Wochen, vom Beginn der Auslegung der
Wählerliste an gerechnet, erfolgt und durch Vermittelung des Gemeindevorstandes
(§§.1 und 2) den Betheiligten bekannt gemacht sein.