1870. 113
8. 5.
Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe der Streichungen
und Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des Datums kurz zu ver-
merken. Die etwaigen Belagsstücke sind dem Hauptexemplare der Wählerliste bei-
zuheften.
Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste sind am 22 sten Tage
nach dem Beginne der Auslegung unter der Unterschrift des Gemeindevorstandes
abzuschließen, das zweite Exemplar unter Hinzufügung der Bescheinigung völliger
Uebereinstimmung mit dem Hauptexemplare.
Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, ist jede spätere
Aufnahme von Wählern in dieselbe untersagt.
8. 6.
Das Hauptexemplar der Wählerliste nebst den Belagsstücken hat der Gemeinde-
vorstand (§§. 1 und 2) sorgfältig aufzubewahren, das zweite Exemplar dagegen
dem Wahlvorsteher behufs Benutzung bei der Wahl zuzustellen.
Die Wählerlisten für diejenigen Wahlbezirke, welche aus mehr als einer Ge-
meinde bestehen (§. 8), bilden die Wahlvorsteher durch Zusammenheften der ihnen
zugehenden Wählerlisten der einzelnen zu dem Bezirke gehörigen Gemeinden.
S. 7.
Für die Wahlen der Höchstbesteuerten werden die Wahlkreise (§. 5 des Gesetzes)
in folgende Wahlbezirke zum Zweck des Stimmabgebens eingetheilt:
1) Wahlkreis Rudolstadt in die Wahlbezirke Rudolstadt, Stadtilm und Leuten-
berg,
2) Wahlkreis Königsee in die Wahlbezirke Königsee und Oberweißbach,
3) Wahlkreis Frankenhausen in die Wahlbezirke Frankenhausen und Schlotheim.
Die Wahlbezirke fallen mit den gleichnamigen Einzelgerichtebezirken zusammen.
Die Wahlbezirke zum Zwecke des Stimmabgebens für die allgemeinen Wahlen
werden von den zuständigen Landrathsämtern abgegrenzt.
8. 8.
Für die allgemeinen Wahlen bildet jede Ortschaft der Regel nach einen Wahl-
bezirk für sich.
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