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Papier, oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind (§. 9 des Gesetzes),
hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen. Insbesondere hat derselbe auch darauf zu
achten, daß nicht, statt eines, mehre Stimmzettel abgegeben werden.
8. 17.
Bei der Wahl der beiden Abgeordneten der Höchstbesteuerten im Wahlkreise
Nudolstadt (§. 5 des Gesetzes) sind vor dem Wahlvorstande zwei Wahlurnen (F. 12),
die erste für die Wahl des ersten, die zweite für die Wahl des zweiten Abgeordneten
aufzustellen. Der Wähler übergiebt dem Wahlvorsteher oder dessen Stellvertreter
(§. 13) zwei Stimmzettel mit verschiedenen Namen beschrieben, von denen der eine,
nach Anweisung des Wählers, in die erste, der zweite in die zweite Wahlurne
gelegt wird.
S. 18.
Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe jedes Wählers neben
dem Namen desselben in der dazu bestimmten Rubrik der Wählerliste.
§. 19.
Um 3 Uhr Nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für ge-
schlossen. Nachdem dieses geschehen ist, dürfen keine Slimmzettel mehr angenommen
werden.
Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt.
Ergiebt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit von der
ebenfalls festzustellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen der Abstimmungs=
vermerk in der Wählerliste gemacht ist (§. 18), so ist dieses nebst dem etwa zur
Aufklärung Dienlichen im Protokolle anzugeben.
8. 20.
Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel.
Einer der Beisiper entsaltel jeden Stimmzettel einzeln und übergiebt ihn dem
Wahlvorsteher, welcher denselben nach lauter Vorlesung an einen anderen Beisitzer
weiter reicht, der die Stimmzettel bid zum Ende der Wablhandlung ausbewahrt.
Der Protokollführer nummt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll
auf, vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme und zählt
dieselbe laut. In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche