Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

1870. L 
ebenso wie die Wählerliste (8. 18) beim Schlusse der Wahlhandlung von dem 
Wahlvorstande zu unterschreiben und dem Protokolle beizufũgen ist. 
8. 21. 
Ungültig sind: 
Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem äußeren 
Kennzeichen versehen sind; 
2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; 
3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu 
erkennen ist; 
— 
4) Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name oder der Name einer nicht 
wählbaren Person verzeichnet ist, 
5) Stimmzettel, welche einen Protesl oder Vorbehalt enthalten. 
8. 22. 
Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es nach K. 12 des Gesetzes einer 
Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedurft hat, werden, mit fortlaufenden Nummern 
versehen, dem Protokolle beigeheftel, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind, 
aus denen die Ungültigkeitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist. 
Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlresultats nicht in 
Anrechnung. 
8. 23. 
Alle abgegebenen Stimmzettel, welche nicht nach 8. 22 dem Protokolle beizu- 
fũgen sind, hat der Wahlvorsleher in Papier einzuschlagen und zu versiegeln, und 
so lange aufzubewahren, bis der Landtag die Wahl definitiv für gültig erklärt hat. 
8. 24. 
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem unter I.i. C auliegenden 
Formular aufzunehmen. Ueber die beiden Wahlhandlungen für die Wahl der 
beiden Abgeordneten der Höchstbestenerten im Wahlkreise Rudolstadt sind zwei Pro- 
tokolle aufzunehmen. 
25, 
Die Wahlkreise (§. 5 des Gesehes) weist das unter Lin. 1) anliegende Ver= D. 
zeichniß nach. 
S
	        
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