1870. L
ebenso wie die Wählerliste (8. 18) beim Schlusse der Wahlhandlung von dem
Wahlvorstande zu unterschreiben und dem Protokolle beizufũgen ist.
8. 21.
Ungültig sind:
Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem äußeren
Kennzeichen versehen sind;
2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten;
3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu
erkennen ist;
—
4) Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name oder der Name einer nicht
wählbaren Person verzeichnet ist,
5) Stimmzettel, welche einen Protesl oder Vorbehalt enthalten.
8. 22.
Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es nach K. 12 des Gesetzes einer
Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedurft hat, werden, mit fortlaufenden Nummern
versehen, dem Protokolle beigeheftel, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind,
aus denen die Ungültigkeitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist.
Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlresultats nicht in
Anrechnung.
8. 23.
Alle abgegebenen Stimmzettel, welche nicht nach 8. 22 dem Protokolle beizu-
fũgen sind, hat der Wahlvorsleher in Papier einzuschlagen und zu versiegeln, und
so lange aufzubewahren, bis der Landtag die Wahl definitiv für gültig erklärt hat.
8. 24.
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem unter I.i. C auliegenden
Formular aufzunehmen. Ueber die beiden Wahlhandlungen für die Wahl der
beiden Abgeordneten der Höchstbestenerten im Wahlkreise Rudolstadt sind zwei Pro-
tokolle aufzunehmen.
25,
Die Wahlkreise (§. 5 des Gesehes) weist das unter Lin. 1) anliegende Ver= D.
zeichniß nach.
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