Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

E 1870. 
In jedem derselben ist Ein Abgeordneter zu wählen. Nur in dem ersten 
Wahlkreise der Höchstbesteuerten werden zwei Abgeordnete gewählt. 
8. 26. 
Das zuständige Landrathsamt hat für jeden Wahlkreis einen Wahlkommmissar 
zu ernennen und dies durch das amtliche Nachrichtsblatt des Bezirks öffentlich be- 
kannt zu machen. 
§. 27. 
Die Wahlprotokolle (§. 24) mit sämmtlichen zugehörigen Schriftstücken sind von 
den Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig dem Wahlkommissar ein- 
zureichen, daß sie spätestens im Lause des dritten Tages nach dem Wahltermine 
in dessen Hände gelangen. 
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vorschrift ver- 
antwortlich. 
§. 28. 
Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahlkommissar auf den 
vierten Tag nach dem Wahltermine in ein von ihm zu bestimmendes Local mindestens 
4 und höchstens 6 Wähler, welche ein unmittelbares Staatsamt nicht bekleiden, 
aus dem Wahlkreise zusammen und verpflichtet dieselben als Beisitzer mittelst Hand- 
schlags an Eidesstatt. 
Außerdem ist ein Protofollführer, welcher ebenfalls Wähler sein muß, aber 
Beamter sein darf, zuzuziehen und in gleicher Weise zu verpflichten. 
Der Zutritt zu dem Locale steht jedem Wähler offen. 
8. 29. 
In dieser Versammlung (§. 28) werden die Protokolle über die Wahlen in 
den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Resultate der Wahlen zusammen. 
gestellt, sodann aber das Endergebniß verkündet. 
Ueber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl 
der Wähler, sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und die Zahl der auf 
die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen für jeden einzelnen Wahlbezirk er- 
sichtlich sein muß, und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die 
Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben. 
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissar befugt, die von den 
Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel (§. 23) einzufordern und einzusehen.
	        
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