Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

124 1870. 
daß die Abgrenzung des Wahlbezirks, der Name des Wahlvorstehers und seines Stellvertrelers, 
Lokal, Tag und Stunde der Wahl acht Tage vor dem Wahltermine bekannt gemacht worden 
sind, wird hierdurch bescheinigt. 
(I. 8.) Der Gemeinde-Vorstand. 
(Unterschrift.) 
Nota. Auf dem Exemplar, welches der Wahlvorsteher erhält, ist hinzuzusethen: 
„mit di daß das gegenwãartige Exemplar mit dem Hauptexemplar 
„der v immt,“ 
und in der Bescheinigun fie die Auslegung statt der Worle: 
den zuerskient i–*“ zu schreiben: „das Hauplexemplar der vorstehenden
	        
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