Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

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126 1870. 
Derselbe hatte aus der Zahl der Wähler zum Protokollführer den 
und zu Beisitern 
4) 
ernannt und zwei Tage vor dem Wahltermine eingeladen, beim Beginne der Wahl- 
handlung zur Bildung des Wahlvorstandes zu erscheinen. 
Dieselben hatten sich eingefunden, und der Wahlvorsteher eröffnete die Wahl- 
handlung um 10 Uhr Vormittags damit, daß er dieselben mittels Handschlags an 
Eidesstalt verpflichtete. 
Auf dem Tische, an welchem der Wahlvorstand Platz nahm, wurde ein ver- 
decktes Gefäß zum Hineinlegen der Stimmzeltel (Wohlurne) aufgesiellt, nachdem sich 
der Wahlvorstand überzeugt hatte, daß dasselbe leer sei. 
Von den erschienenen Wählern trat jeder einzeln au den Tisch, an welchem 
der Wahlvorstand saß, nannte seinen Namen, sowie seinen Wohnort und übergab, 
sobald sein Name von dem Protolollführer in der Wählerliste aufgefunden war, seinen 
zusammengefalteten Stimmzettel dem Wahlvorsteher, welcher denseiben #meröffnet in das 
auf dem Tische slehende Gefäß lcgte. 
- Hierbei mußten von dem Wahlvorsleher zurückgewiesen werden: 
1) weil der auf denselben verzeichnete Name nicht verdeckt war, 
Stimmzetiel, 
2) weil sie nicht von weißem Papier waren, 
Stimmzektel, 
3) weil sie mit einem äußern Keunzeichen versehen waren, 
Stimmezeiiel, 
4) weil versucht wurde, mehr als Einen Stimmzeltel abzugeben, die Stimm- 
zeltel von 
Mihhlern.
	        
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