Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

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1870. 127 
Der Protolkollführer vermerlie die erfolgle Stimmabgabe jedes Wählers, indem 
er neben dem Namen desselben in der dazu bestimmten Rubrik der Wählerliste ein 
Kreuz machte. 
Um 3 Uhr Nachmittags erklärte der Wahlvorsteher die Abslimmung für ge- 
schlossen. 
Die Stimmzettel wurden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. 
Die Anzahl derselben betrug 
Dieselbe slimmte mit der Zahl derjenigen Wähler, neben deren Namen in der 
Wählerliste der Abstimmungsvermerk gemacht war, überein. 
Dieselbe war um *4½ als die Zahl derjenigen Wähler, neben 
deren Namen in der Wählerliste der Abstimmungsvermerk gemacht war. Zur Auf- 
llärung dieser Differenz, welche sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, dient 
Folgendes: 
Hierauf erfolgte die Eröffnung der Stimmzeltel, indem einer der Beisitzer jeden 
Stimmzetiel einzeln enifaltete und ihn dem Wahlvorsicher übergab, welcher deufelben 
nach lauter Vorlesung an einen andern Beisitzer weiter reichte, der die Stimmzettel 
bis zum Ende der Wahlhandlung aufhob. 
Der Protokollführer nahm den Namen jedes Kandidaten, welcher Stimmen 
erhielt, in das Protokoll auf, vermerlie neben demselben jede dem Kandidaten zufallende 
Stimme und zählte dieselbe laut. In gleicher Weise führle der 
Beisitzer 
eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste beim Schlusse der Verhandlung von 
dem Wahlvorstande unterschrieben und dem Protokolle beigefügt wurde. 
Durch Beschluß des Wahlvorslandes wurden für ungültig erklärt: 
1) nach §. 21. zu 1. des Reglements vom 
die Stimmzeltel # , 
Ft·tkfll.Skl)Iv.-Rudolst.Geikyfansmhxxxb 24 
 
	        
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