Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

128 1870. 
2) nach §. 21. zu 2. 
die Stimmzettel 
3) nach §. 21. zu 3. 
die Stimmzettel ## 
4) nach §. 21. zu 4. 
die Stimmzeitel M 
5) nach §. 21. zu 5. 
die Stimmzeitel 13. 
Dagegen wurden die nachbezeichneten Stimmzettel, in Betreff deren sich die 
nachsiehenden Bedenken ergeben hatten, aus folgenden Gründen durch Beschluß des 
Wahlvorstandes für gültig erllärt: 
— 
— 
Stimmzettel . 
# 
Stimmzettel N/ 
Die sämmtlichen vorbezeichneten Stimmzettel, in Betreff deren es einer Beschluß- 
sassung des Wahlvorstandes bedurft hatle, wurden mit fortlaufenden, den vorstehend an- 
gegebenen entsprechenden Nummern versehen und dem Protokolle beigefügt. 
Die Zahl der Stimmen betrug 
für ungültig erllärte Stimmzeltel waren vorhanden 
die Zahl der gülligen Stimmen beträgt also 
Es haben erhalten:
	        
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